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Thüringen · Gültig ab 01.09.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Sonneberg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Sonneberg eine Nettokaltmiete von 300,00 € als angemessen an, für zwei Personen 350,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–

Die Richtlinie nennt Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten je Wohnung; die kalten Nebenkosten werden daneben bis zu Nichtprüfungsgrenzen (80 / 100 / 120 / 140 / 170 Euro bei 50 / 60 / 75 / 90 / 105 m², 1,61 Euro/m²) in tatsächlicher Höhe anerkannt, die Heizkosten getrennt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Sonneberg für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG, 2. Auflage, Stand 01.09.2026 (Nr. 3.1.4 Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet300,00 €350,00 €420,00 €500,00 €560,00 €+ 80,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Sonneberg für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG, 2. Auflage, Stand 01.09.2026 (Nr. 3.1.4 Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten), gültig ab 01.09.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Sonneberg.

So lesen Sie die Werte

  • Die Richtlinie nennt Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten je Wohnung; die kalten Nebenkosten werden daneben bis zu Nichtprüfungsgrenzen (80 / 100 / 120 / 140 / 170 Euro bei 50 / 60 / 75 / 90 / 105 m², 1,61 Euro/m²) in tatsächlicher Höhe anerkannt, die Heizkosten getrennt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heizkosten werden in angemessener Höhe berücksichtigt; abstrakt angemessene Heizkosten 110 / 130 / 160 / 200 / 230 Euro (1 bis 5 Personen), Nichtprüfungsgrenze 2,18 Euro/m².
  • Die Werte sind Nettokaltmieten (Euro je Wohnung); die kalten Nebenkosten kommen innerhalb der Nichtprüfungsgrenze hinzu. Der Richtwert erhöht sich ab der 6. Person um 80 Euro je weiterer Person. Für besondere Personengruppen (z. B. Barrierefreiheit, Pflegebedürftigkeit) sieht die Richtlinie Zuschläge bzw. abweichende Richtwerte vor. Nach der Richtlinie werden Nettokaltmiete und kalte Nebenkosten in einer Gesamtbetrachtung als Bruttokaltmiete geprüft.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Sonneberg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 300,00 €, für zwei Personen 350,00 € (gültig ab 01.09.2026). Quelle: Unterkunftsrichtlinie des Landkreises Sonneberg für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG, 2. Auflage, Stand 01.09.2026 (Nr. 3.1.4 Richtwerte für angemessene Nettokaltmieten).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden in angemessener Höhe berücksichtigt; abstrakt angemessene Heizkosten 110 / 130 / 160 / 200 / 230 Euro (1 bis 5 Personen), Nichtprüfungsgrenze 2,18 Euro/m².

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