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Thüringen · Stand 01.09.2023

Mietobergrenze Jobcenter Sömmerda

Für eine Person erkennt das Jobcenter Sömmerda eine Bruttokaltmiete von 339,00 € als angemessen an, für zwei Personen 452,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Brutto-Kaltmiete: Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei Mietern Grundmiete, Modernisierungszuschläge und kalte Nebenkosten; die Heizkosten werden gesondert aufgeführt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt zu den Kosten der Unterkunft und für Heizung (Flyer KdU) des Jobcenters Sömmerda, Stand 01.09.2023: Richtwerte der KdU (gerundet).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet339,00 €452,00 €564,00 €677,00 €790,00 €+ 113,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet508,50 €678,00 €846,00 €1.015,50 €1.185,00 €

Quelle: Merkblatt zu den Kosten der Unterkunft und für Heizung (Flyer KdU) des Jobcenters Sömmerda, Stand 01.09.2023: Richtwerte der KdU (gerundet), Stand 01.09.2023. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Sömmerda.

So lesen Sie die Werte

  • Brutto-Kaltmiete: Zu den Kosten der Unterkunft gehören bei Mietern Grundmiete, Modernisierungszuschläge und kalte Nebenkosten; die Heizkosten werden gesondert aufgeführt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heizkosten (Fernwärme, Zentralheizung, Einzelheizung, Elektroheizung) gehören nicht zur Brutto-Kaltmiete; laut Merkblatt ist am Ende die Summe der Kosten der Unterkunft und der Heizung ausschlaggebend.
  • Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle trägt den Stand 01.09.2023 und ist damit älter als 2025 (Werte „gerundet“). Für jedes Haushaltsmitglied mit Merkzeichen „aG“ wird zusätzlich ein Betrag von 113,00 € (15 m²) berücksichtigt. Die Wohnflächen gelten als „bis“-Werte (1 Person bis 45 m², 2 bis 60 m², 3 bis 75 m², 4 bis 90 m², 5 bis 105 m²).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Sömmerda sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 339,00 €, für zwei Personen 452,00 € (Stand 01.09.2023). Quelle: Merkblatt zu den Kosten der Unterkunft und für Heizung (Flyer KdU) des Jobcenters Sömmerda, Stand 01.09.2023: Richtwerte der KdU (gerundet).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten (Fernwärme, Zentralheizung, Einzelheizung, Elektroheizung) gehören nicht zur Brutto-Kaltmiete; laut Merkblatt ist am Ende die Summe der Kosten der Unterkunft und der Heizung ausschlaggebend.

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