Thüringen · Gültig ab 01.07.2025
Mietobergrenze Jobcenter Greiz
Für eine Person erkennt das Jobcenter Greiz eine Bruttokaltmiete von 284,00 € bis 320,00 € als angemessen an, für zwei Personen 358,00 € bis 395,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird als Bruttokaltmiete bestimmt (Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Unterkunftsrichtlinie – Verwaltungsvorschrift des Landratsamtes Greiz zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß §§ 22 SGB II und 35, 35a, 36, 42a SGB XII (Rechtsstand 01.07.2025).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|
| Region ALangenwetzendorf, Harth-Pöllnitz, Stadt Auma-Weidatal, Stadt Berga, Mohlsdorf-Teichwolframsdorf, Hohenleuben | 284,00 € | 358,00 € | 434,00 € | 541,00 € | + 85,00 € |
| Region B1 / B2Kraftsdorf, Stadt Bad Köstritz, Münchenbernsdorf, Stadt Ronneburg, Ländereck, Am Brahmetal, Caaschwitz | 320,00 € | 395,00 € | 477,00 € | 569,00 € | + 92,00 € |
| Region CStadt Weida, Wünschendorf, Crimla | 294,00 € | 372,00 € | 454,00 € | 523,00 € | + 97,00 € |
| Region DStadt Greiz | 305,00 € | 365,00 € | 455,00 € | 559,00 € | + 92,00 € |
| Region EStadt Zeulenroda-Triebes, Langenwolschendorf, Weißendorf | 311,00 € | 381,00 € | 458,00 € | 577,00 € | + 100,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
|---|---|---|---|---|
| Region A | 426,00 € | 537,00 € | 651,00 € | 811,50 € |
| Region B1 / B2 | 480,00 € | 592,50 € | 715,50 € | 853,50 € |
| Region C | 441,00 € | 558,00 € | 681,00 € | 784,50 € |
| Region D | 457,50 € | 547,50 € | 682,50 € | 838,50 € |
| Region E | 466,50 € | 571,50 € | 687,00 € | 865,50 € |
Quelle: Unterkunftsrichtlinie – Verwaltungsvorschrift des Landratsamtes Greiz zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß §§ 22 SGB II und 35, 35a, 36, 42a SGB XII (Rechtsstand 01.07.2025), gültig ab 01.07.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Greiz.
So lesen Sie die Werte
- Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wird als Bruttokaltmiete bestimmt (Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten).
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizkosten werden gesondert geprüft; für die Nichtprüfungsgrenze dient der Bundesheizspiegel.
- Die Richtlinie gilt für SGB II und SGB XII und weist Werte für 1 bis 4 Personen sowie für jede weitere Person aus. Für B1 und B2 gilt dieselbe Zeile. Die genaue Zuordnung einzelner Orte und Ortsteile zu den Regionen A bis E steht in Anlage I zur Unterkunftsrichtlinie 2025; sie weicht in Einzelfällen von der Gemeindezuordnung ab (z. B. einzelne Ortsteile von Zeulenroda-Triebes in Region A). Nach Anlage I gehört Teichwitz (VG Ländereck) zu Region A; die Gemeinde Berga-Wünschendorf ist geteilt (Wünschendorf/Elster Region C, die übrigen Orte Region A).
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Greiz sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 284,00 € bis 320,00 €, für zwei Personen 358,00 € bis 395,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2025). Quelle: Unterkunftsrichtlinie – Verwaltungsvorschrift des Landratsamtes Greiz zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß §§ 22 SGB II und 35, 35a, 36, 42a SGB XII (Rechtsstand 01.07.2025).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden gesondert geprüft; für die Nichtprüfungsgrenze dient der Bundesheizspiegel.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Thüringen
- Jobcenter Erfurt
- Jobcenter Gera
- jenarbeit – Jobcenter der Stadt Jena
- Jobcenter Suhl
- Jobcenter Weimar
- Jobcenter Landkreis Eichsfeld (Grundsicherungsamt)
- Jobcenter Wartburgkreis
- Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis
- Jobcenter Kyffhäuserkreis
- Kommunales Jobcenter Schmalkalden-Meiningen
- Jobcenter im Landkreis Gotha
- Jobcenter Sömmerda
- Jobcenter Ilm-Kreis
- Jobcenter Weimarer Land
- Jobcenter Landkreis Sonneberg
- Jobcenter Saale-Holzland-Kreis
- Jobcenter Altenburger Land