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Thüringen · Gültig ab 01.07.2026

Mietobergrenze Jobcenter Altenburger Land

Für eine Person erkennt das Jobcenter Altenburger Land eine Nettokaltmiete von 260,00 € als angemessen an, für zwei Personen 320,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–

Angemessene monatliche Nettokaltmiete (Richtwert); die kalten Betriebskosten werden daneben gesondert geprüft und als auffallend hoch erst oberhalb von Grenzwerten (1 Person 90,00 Euro, 2 Personen 100,00 Euro, 3 Personen 120,00 Euro, 4 Personen 150,00 Euro, 5 Personen 180,00 Euro monatlich) betrachtet; Heizkosten getrennt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Verwaltungsrichtlinie zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 SGB II und § 35 SGB XII des Landkreises Altenburger Land (KdU-Richtlinie), beschlossen am 27.05.2026, Ziffer 3.3.2 und Anlage 1 Mietwerttabelle.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Landkreis Altenburger Land260,00 €320,00 €390,00 €490,00 €590,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Verwaltungsrichtlinie zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 SGB II und § 35 SGB XII des Landkreises Altenburger Land (KdU-Richtlinie), beschlossen am 27.05.2026, Ziffer 3.3.2 und Anlage 1 Mietwerttabelle, gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Altenburger Land.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene monatliche Nettokaltmiete (Richtwert); die kalten Betriebskosten werden daneben gesondert geprüft und als auffallend hoch erst oberhalb von Grenzwerten (1 Person 90,00 Euro, 2 Personen 100,00 Euro, 3 Personen 120,00 Euro, 4 Personen 150,00 Euro, 5 Personen 180,00 Euro monatlich) betrachtet; Heizkosten getrennt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Heizkosten werden getrennt von der Nettokaltmiete geprüft; die Mietwerttabelle nennt Nichtprüfungsgrenzen für Heizkosten von 110,00 Euro (1 und 2 Personen), 140,00 Euro (3 Personen), 180,00 Euro (4 Personen) und 190,00 Euro (5 Personen).
  • Zusätzlich gilt seit 01.07.2026 eine Obergrenze für die Anerkennung der Nettokaltmiete ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs: das 1,5-Fache der angemessenen Nettokaltmiete, laut Richtlinie 390,00 Euro (1 Person), 480,00 Euro (2 Personen), 585,00 Euro (3 Personen), 735,00 Euro (4 Personen) und 885,00 Euro (5 Personen). Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die angemessene Wohnfläche um bis zu 15 m².
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Altenburger Land sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 260,00 €, für zwei Personen 320,00 € (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Verwaltungsrichtlinie zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 SGB II und § 35 SGB XII des Landkreises Altenburger Land (KdU-Richtlinie), beschlossen am 27.05.2026, Ziffer 3.3.2 und Anlage 1 Mietwerttabelle.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden getrennt von der Nettokaltmiete geprüft; die Mietwerttabelle nennt Nichtprüfungsgrenzen für Heizkosten von 110,00 Euro (1 und 2 Personen), 140,00 Euro (3 Personen), 180,00 Euro (4 Personen) und 190,00 Euro (5 Personen).

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