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Hessen

Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau

Zuständig für 14 Städte und Gemeinden mit rund 268.310 Einwohnern. Offizielle Bezeichnung: Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau (AöR). Kommunales Jobcenter: Die Kommune ist als zugelassener Träger allein zuständig (§ 6a SGB II).

Kontakt

Anschrift
Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau
Wilhelm-Seipp-Straße 7
64521 Groß-Gerau
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Erreichbarkeit
Mo, Di, Do, Fr 8–12 Uhr, Mi 14–18 Uhr (Servicebüros); Vorsprache in den zentralen Verwaltungsbereichen nur nach Terminvergabe
Fax
+49 6152 6384-222
Website des Jobcenters
jobcenter-gg.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau zuständig. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel der Wohnort.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau?

Anschrift: Wilhelm-Seipp-Straße 7, 64521 Groß-Gerau. Telefon: +49 6152 9854-200. Erreichbarkeit: Mo, Di, Do, Fr 8–12 Uhr, Mi 14–18 Uhr (Servicebüros); Vorsprache in den zentralen Verwaltungsbereichen nur nach Terminvergabe. E-Mail: info@jc-gg.de.

Für welche Orte ist das Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau zuständig?

Für 14 Städte und Gemeinden, darunter Rüsselsheim am Main, Mörfelden-Walldorf, Groß-Gerau, Riedstadt, Kelsterbach, Ginsheim-Gustavsburg, Raunheim, Büttelborn und weitere.

Hat das Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau weitere Standorte?

Ja, 4 weitere Standorte: Servicebüro Biebesheim, Biebesheim; Servicebüro Bischofsheim, Bischofsheim; Servicebüro Mörfelden-Walldorf, Mörfelden-Walldorf; Servicebüro Rüsselsheim, Rüsselsheim.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Kam der Bescheid von dort, geht der Widerspruch an: Kommunales Jobcenter Kreis Groß-Gerau.

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