Brandenburg
Mietobergrenze Jobcenter Uckermark
Für eine Person erkennt das Jobcenter Uckermark eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Für die Angemessenheit wird die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten) herangezogen; Richtwert = Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) der jeweiligen Mietenstufe zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Uckermark, Seite „Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung“ (Richtwerte nach Wohngeldtabelle § 12 WoGG zuzüglich 10 %).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietenstufe I | 397,10 € | 480,70 € | 573,10 € | 668,80 € | 763,40 € | + 90,20 € |
| Mietenstufe IIAngermünde, Prenzlau, Templin, Schwedt/Oder | 448,80 € | 542,30 € | 645,70 € | 754,60 € | 860,20 € | + 103,40 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mietenstufe I | 595,65 € | 721,05 € | 859,65 € | 1.003,20 € | 1.145,10 € |
| Mietenstufe II | 673,20 € | 813,45 € | 968,55 € | 1.131,90 € | 1.290,30 € |
Quelle: Jobcenter Uckermark, Seite „Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung“ (Richtwerte nach Wohngeldtabelle § 12 WoGG zuzüglich 10 %). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Uckermark.
So lesen Sie die Werte
- Für die Angemessenheit wird die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten) herangezogen; Richtwert = Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) der jeweiligen Mietenstufe zuzüglich eines Zuschlags von 10 %.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden gesondert anhand des „Heizspiegels für Deutschland“ und der angemessenen Wohnungsgröße auf Angemessenheit geprüft.
- Die Seite nennt kein Datum, ab dem die Werte gelten. Liegen die tatsächlichen Wohnkosten unter dem Richtwert, gelten sie als angemessen; bei Überschreitung besteht ein Indiz für Unangemessenheit und das Jobcenter prüft individuell. Die Wohnflächengrenzen (50/65/80/90 m², jedes weitere Haushaltsmitglied +10 m²) gelten laut Seite für die Heizkostenprüfung. Die Mietenstufe I gilt für den „Dörflichen Raum und Ortsteile“, d. h. für alle Gemeinden des Landkreises außer den vier genannten Städten.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Uckermark sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 €, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort. Quelle: Jobcenter Uckermark, Seite „Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung“ (Richtwerte nach Wohngeldtabelle § 12 WoGG zuzüglich 10 %).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden gesondert anhand des „Heizspiegels für Deutschland“ und der angemessenen Wohnungsgröße auf Angemessenheit geprüft.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Brandenburg
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