Brandenburg · Gültig ab 01.01.2024
Mietobergrenze Jobcenter Teltow-Fläming
Für eine Person erkennt das Jobcenter Teltow-Fläming eine Bruttokaltmiete von 357,50 € bis 526,00 € als angemessen an, für zwei Personen 426,40 € bis 605,80 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete: Die Bruttokaltmiete ergibt sich aus der Addition der Nettokaltmiete mit den kalten Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: 5. Handlungsempfehlung zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Landkreis Teltow-Fläming, Kreistagsbeschluss vom 11.12.2023), Tab. 2 Angemessenheitsgrenzen.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|
| NordBlankenfelde-Mahlow, Großbeeren, Ludwigsfelde, Rangsdorf | 526,00 € | 605,80 € | 721,60 € | 813,60 € | + 90,40 € |
| WestLuckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Trebbin | 357,50 € | 503,75 € | 628,80 € | 765,90 € | + 85,10 € |
| OstAm Mellensee, Baruth/Mark, Zossen | 397,00 € | 516,75 € | 668,00 € | 735,30 € | + 81,70 € |
| SüdDahme/Mark (Amt), Jüterbog, Niedergörsdorf | 369,50 € | 426,40 € | 588,00 € | 649,80 € | + 72,20 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
|---|---|---|---|---|
| Nord | 789,00 € | 908,70 € | 1.082,40 € | 1.220,40 € |
| West | 536,25 € | 755,63 € | 943,20 € | 1.148,85 € |
| Ost | 595,50 € | 775,13 € | 1.002,00 € | 1.102,95 € |
| Süd | 554,25 € | 639,60 € | 882,00 € | 974,70 € |
Quelle: 5. Handlungsempfehlung zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Landkreis Teltow-Fläming, Kreistagsbeschluss vom 11.12.2023), Tab. 2 Angemessenheitsgrenzen, gültig ab 01.01.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Teltow-Fläming.
So lesen Sie die Werte
- Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete: Die Bruttokaltmiete ergibt sich aus der Addition der Nettokaltmiete mit den kalten Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert geprüft.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden nicht pauschal in der Tabelle geführt, sondern anhand des Heizspiegels auf Angemessenheit geprüft.
- Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.01.2024; für laufende Leistungsfälle gilt sie mit dem nächsten Bewilligungsabschnitt. Für Haushalte ab 5 Personen gilt der Wert je weitere Person. Bei fehlendem Zugang zum zumutbaren Wohnungsmarkt gilt als Obergrenze der Wohngeldtabellenwert (§ 12 WoGG) plus 10 %.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Teltow-Fläming sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 357,50 € bis 526,00 €, für zwei Personen 426,40 € bis 605,80 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2024). Quelle: 5. Handlungsempfehlung zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Landkreis Teltow-Fläming, Kreistagsbeschluss vom 11.12.2023), Tab. 2 Angemessenheitsgrenzen.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden nicht pauschal in der Tabelle geführt, sondern anhand des Heizspiegels auf Angemessenheit geprüft.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Brandenburg
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