Brandenburg · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Ostprignitz-Ruppin
Für eine Person erkennt das Jobcenter Ostprignitz-Ruppin eine Bruttokaltmiete von 340,00 € bis 388,50 € als angemessen an, für zwei Personen 427,70 € bis 526,50 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Richtwert Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskosten (Betriebskosten je m², ohne Heizung), jeweils mit der angemessenen Wohnfläche multipliziert. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Stand: 01.01.2025), Abschnitt 5.1.3 Bruttokaltmiete (Mietwerterhebung 2024).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| VR 1 - NeuruppinNeuruppin | 388,50 € | 526,50 € | 611,20 € | 687,60 € | 764,00 € | + 76,40 € |
| VR 2 – NordenAmt Lindow, Heiligengrabe, Rheinsberg, Wittstock/Dosse | 340,00 € | 427,70 € | 527,20 € | 660,60 € | 734,00 € | + 73,40 € |
| VR 3 – SüdenAmt Neustadt, Amt Temnitz, Fehrbellin, Kyritz, Wusterhausen/Dosse | 342,50 € | 432,25 € | 550,40 € | 630,90 € | 701,00 € | + 70,10 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| VR 1 - Neuruppin | 582,75 € | 789,75 € | 916,80 € | 1.031,40 € | 1.146,00 € |
| VR 2 – Norden | 510,00 € | 641,55 € | 790,80 € | 990,90 € | 1.101,00 € |
| VR 3 – Süden | 513,75 € | 648,38 € | 825,60 € | 946,35 € | 1.051,50 € |
Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Stand: 01.01.2025), Abschnitt 5.1.3 Bruttokaltmiete (Mietwerterhebung 2024), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Ostprignitz-Ruppin.
So lesen Sie die Werte
- Richtwert Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskosten (Betriebskosten je m², ohne Heizung), jeweils mit der angemessenen Wohnfläche multipliziert.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 100 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
- Werte aus der Mietwerterhebung 2024. Je weitere Person gilt die angemessene Wohnfläche von 10 m² mehr.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Ostprignitz-Ruppin sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 340,00 € bis 388,50 €, für zwei Personen 427,70 € bis 526,50 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Stand: 01.01.2025), Abschnitt 5.1.3 Bruttokaltmiete (Mietwerterhebung 2024).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Brandenburg
- Jobcenter Brandenburg an der Havel
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- Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam
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- Jobcenter Oberspreewald-Lausitz
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