Brandenburg · Gültig ab 01.07.2026
Mietobergrenze Jobcenter Märkisch-Oderland
Für eine Person erkennt das Jobcenter Märkisch-Oderland eine Bruttokaltmiete von 440,00 € bis 660,00 € als angemessen an, für zwei Personen 550,00 € bis 840,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete einschließlich der kalten Nebenkosten, ohne Heizung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Infoblatt: Überblick zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII) ab 01.07.2026.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum Ostgesamter Landkreis Märkisch-Oderland (mit Ausnahme der Vergleichsräume Mitte und West) | 440,00 € | 550,00 € | 680,00 € | 780,00 € | 880,00 € | + 88,00 € |
| Vergleichsraum MitteAltlandsberg, Amt Märkische Schweiz, Rüdersdorf bei Berlin, Strausberg | 610,00 € | 760,00 € | 1.010,00 € | 1.130,00 € | 1.390,00 € | + 139,00 € |
| Vergleichsraum WestFredersdorf/Vogelsdorf, Hoppegarten, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf | 660,00 € | 840,00 € | 1.110,00 € | 1.310,00 € | 1.500,00 € | + 150,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum Ost | 660,00 € | 825,00 € | 1.020,00 € | 1.170,00 € | 1.320,00 € |
| Vergleichsraum Mitte | 915,00 € | 1.140,00 € | 1.515,00 € | 1.695,00 € | 2.085,00 € |
| Vergleichsraum West | 990,00 € | 1.260,00 € | 1.665,00 € | 1.965,00 € | 2.250,00 € |
Quelle: Infoblatt: Überblick zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII) ab 01.07.2026, gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Märkisch-Oderland.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete einschließlich der kalten Nebenkosten, ohne Heizung.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 100 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; das Infoblatt nennt dafür Grenzwerte nach Energieträger und Gebäudefläche, inklusive Warmwassererzeugung.
- Das Infoblatt des Landkreises ist auf der Seite des Jobcenters verlinkt, trägt aber im Titel den Zusatz SGB XII; die Richtlinie des Landkreises gilt laut Jobcenter-Seite einheitlich für § 22 SGB II und § 35 SGB XII.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Märkisch-Oderland sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 440,00 € bis 660,00 €, für zwei Personen 550,00 € bis 840,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Infoblatt: Überblick zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII) ab 01.07.2026.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; das Infoblatt nennt dafür Grenzwerte nach Energieträger und Gebäudefläche, inklusive Warmwassererzeugung.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Brandenburg
- Jobcenter Brandenburg an der Havel
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