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Brandenburg · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Havelland

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Havelland eine Bruttokaltmiete von 400,00 € bis 660,00 € als angemessen an, für zwei Personen 490,00 € bis 820,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) je Vergleichsraum; die Heizkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel beurteilt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Information zu den Kosten der Unterkunft und Heizung bei Bedarfen nach § 22 SGB II (Infoblatt KdU, gültig ab 01.01.2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
OstFalkensee, Dallgow-Döberitz, Brieselang, Schönwalde-Glien660,00 €820,00 €1.060,00 €1.240,00 €1.460,00 €+ 132,00 €
MitteKetzin/Havel, Nauen, Wustermark570,00 €760,00 €1.000,00 €1.170,00 €1.370,00 €+ 114,00 €
WestRathenow, Premnitz, Amt Rhinow, Milower Land, Amt Friesack, Amt Nennhausen400,00 €490,00 €650,00 €740,00 €870,00 €+ 80,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Ost990,00 €1.230,00 €1.590,00 €1.860,00 €2.190,00 €
Mitte855,00 €1.140,00 €1.500,00 €1.755,00 €2.055,00 €
West600,00 €735,00 €975,00 €1.110,00 €1.305,00 €

Quelle: Information zu den Kosten der Unterkunft und Heizung bei Bedarfen nach § 22 SGB II (Infoblatt KdU, gültig ab 01.01.2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Havelland.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) je Vergleichsraum; die Heizkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel beurteilt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 100 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Angemessenheit der Heizkosten wird nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel beurteilt; das Infoblatt nennt je Heizungsart (Fernwärme, Heizöl, Holzpellets, Erdgas, Wärmepumpe), Gebäudefläche und Haushaltsgröße angemessene Monatsbeträge.
  • Die Angemessenheitswerte gelten laut Infoblatt als verbindliche Kappungsgrenze; für die Beurteilung werden Miete, Nebenkosten und Heizkosten in Summe zugrunde gelegt. Wird die angemessene Wohnfläche überschritten, können die Unterkunftskosten dennoch angemessen sein. Die Vergleichsräume sind in der Quelle teilweise nach Ämtern benannt (Amt Rhinow, Amt Friesack, Amt Nennhausen).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Havelland sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 400,00 € bis 660,00 €, für zwei Personen 490,00 € bis 820,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Information zu den Kosten der Unterkunft und Heizung bei Bedarfen nach § 22 SGB II (Infoblatt KdU, gültig ab 01.01.2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Heizkosten wird nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel beurteilt; das Infoblatt nennt je Heizungsart (Fernwärme, Heizöl, Holzpellets, Erdgas, Wärmepumpe), Gebäudefläche und Haushaltsgröße angemessene Monatsbeträge.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Brandenburg