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Brandenburg · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree

Für eine Person erkennt PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree eine Bruttokaltmiete von 370,00 € bis 487,00 € als angemessen an, für zwei Personen 462,15 € bis 726,70 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmietkosten = monatliche Nettokaltmiete zuzüglich monatlicher kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Durchführungsanweisung § 22 SGB II Angemessenheitswerte und Umzüge, gültig ab 01.01.2026 (Stand: 04.02.2026), Tabelle „Angemessene monatliche Bruttokaltmiete“.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum I (VR I)Amt Scharmützelsee (Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde, Wendisch Rietz), Rietz-Neuendorf, Stadt Beeskow, Stadt Friedland, Stadt Storkow (Mark), Tauche374,50 €483,60 €634,40 €766,80 €972,00 €
Vergleichsraum II (VR II)Amt Brieskow-Finkenheerd (Brieskow-Finkenheerd, Groß Lindow, Vogelsang, Wiesenau, Ziltendorf), Amt Neuzelle (Lawitz, Neißemünde, Neuzelle), Amt Schlaubetal (Grunow-Dammendorf, Mixdorf, Ragow-Merz, Schlaubetal, Siehdichum, Stadt Müllrose), Stadt Eisenhüttenstadt370,00 €462,15 €554,40 €684,00 €748,00 €
Vergleichsraum III (VR III)Schöneiche bei Berlin, Stadt Erkner, Woltersdorf487,00 €726,70 €824,00 €1.159,20 €1.224,00 €
Vergleichsraum IV (VR IV)Amt Odervorland (Berkenbrück, Briesen (Mark), Jacobsdorf, Steinhöfel), Amt Spreenhagen (Gosen-Neu Zittau, Rauen, Spreenhagen), Grünheide (Mark), Stadt Fürstenwalde/Spree394,50 €562,25 €665,60 €802,80 €1.039,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum I (VR I)561,75 €725,40 €951,60 €1.150,20 €1.458,00 €
Vergleichsraum II (VR II)555,00 €693,23 €831,60 €1.026,00 €1.122,00 €
Vergleichsraum III (VR III)730,50 €1.090,05 €1.236,00 €1.738,80 €1.836,00 €
Vergleichsraum IV (VR IV)591,75 €843,38 €998,40 €1.204,20 €1.558,50 €

Quelle: Durchführungsanweisung § 22 SGB II Angemessenheitswerte und Umzüge, gültig ab 01.01.2026 (Stand: 04.02.2026), Tabelle „Angemessene monatliche Bruttokaltmiete“, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmietkosten = monatliche Nettokaltmiete zuzüglich monatlicher kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten.
  • Angemessene monatliche Heizkosten (seit 01.10.2024, wohnortunabhängig): 1 Person 100,00 €, 2 Personen 130,00 €, 3 Personen 160,00 €, 4 Personen 180,00 €, 5 Personen 200,00 €; im Einzelfall sind höhere Werte bei besonderer Bedarfslage möglich.
  • Die Angemessenheitswerte wurden vom Landkreis im Rahmen einer Mietwerterhebung ermittelt und unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung. Die Durchführungsanweisung nennt Werte für Bedarfsgemeinschaften bis 5 Personen; ein Betrag für jede weitere Person ist dort nicht angegeben. Die Wohnorte sind seit dem 01.07.2023 in vier Vergleichsräume eingeteilt.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim PRO Arbeit – kommunales Jobcenter Oder-Spree sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 370,00 € bis 487,00 €, für zwei Personen 462,15 € bis 726,70 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Durchführungsanweisung § 22 SGB II Angemessenheitswerte und Umzüge, gültig ab 01.01.2026 (Stand: 04.02.2026), Tabelle „Angemessene monatliche Bruttokaltmiete“.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Angemessene monatliche Heizkosten (seit 01.10.2024, wohnortunabhängig): 1 Person 100,00 €, 2 Personen 130,00 €, 3 Personen 160,00 €, 4 Personen 180,00 €, 5 Personen 200,00 €; im Einzelfall sind höhere Werte bei besonderer Bedarfslage möglich.

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