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Brandenburg · Gültig ab 01.01.2024

Mietobergrenze Jobcenter Oberspreewald-Lausitz

Für eine Person erkennt das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz eine Nettokaltmiete von 268,00 € bis 281,50 € als angemessen an, für zwei Personen 351,00 € bis 364,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Mietobergrenze auf Basis der Netto-Kaltmiete in €/m² mal Wohnfläche; für die Betriebskosten nennt die Richtlinie eine eigene Nichtprüfungsgrenze je m² Wohnfläche, Heizkosten werden daneben berücksichtigt (Gesamtangemessenheitsgrenze in Anlage 1a). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zu § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Teil I Kosten der Unterkunft, Anlage 1: Mietobergrenzen (ab 01/2024, Indexfortschreibung 2022 des Konzepts 2012, Stand 10/2023).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum 1Stadt Lübbenau/Spreewald, Stadt Calau, Stadt Vetschau/Spreewald268,00 €351,00 €444,00 €472,50 €548,00 €
Vergleichsraum 2Amt Altdöbern, Gemeinde Schipkau, Stadt Senftenberg, Stadt Großräschen281,50 €362,05 €444,00 €488,70 €588,00 €
Vergleichsraum 3Stadt Lauchhammer, Stadt Schwarzheide, Amt Ortrand, Amt Ruhland273,00 €364,00 €448,80 €479,70 €567,00 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Richtlinie zu § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Teil I Kosten der Unterkunft, Anlage 1: Mietobergrenzen (ab 01/2024, Indexfortschreibung 2022 des Konzepts 2012, Stand 10/2023), gültig ab 01.01.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Oberspreewald-Lausitz.

So lesen Sie die Werte

  • Mietobergrenze auf Basis der Netto-Kaltmiete in €/m² mal Wohnfläche; für die Betriebskosten nennt die Richtlinie eine eigene Nichtprüfungsgrenze je m² Wohnfläche, Heizkosten werden daneben berücksichtigt (Gesamtangemessenheitsgrenze in Anlage 1a).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 100 m², jede weitere Person 10 m².
  • Heizkosten werden nach der Heizkostentabelle (Anlage 7) bzw. in der Gesamtangemessenheitsgrenze (Anlage 1a) berücksichtigt.
  • Die Mietobergrenzen sind Netto-Kaltmieten; Betriebskosten und Heizkosten kommen laut Anlage 1a hinzu. Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.01.2024. Für Haushalte mit mehr als 5 Personen nennt die Anlage keinen Wert.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Oberspreewald-Lausitz sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 268,00 € bis 281,50 €, für zwei Personen 351,00 € bis 364,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2024). Quelle: Richtlinie zu § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Teil I Kosten der Unterkunft, Anlage 1: Mietobergrenzen (ab 01/2024, Indexfortschreibung 2022 des Konzepts 2012, Stand 10/2023).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden nach der Heizkostentabelle (Anlage 7) bzw. in der Gesamtangemessenheitsgrenze (Anlage 1a) berücksichtigt.

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