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Brandenburg · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Cottbus

Für eine Person erkennt das Jobcenter Cottbus eine Bruttokaltmiete von 393,50 € als angemessen an, für zwei Personen 481,65 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Brutto-Kaltmiete je Monat: Summe aus Nettokaltmiete (Grundmiete) und kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Verwaltungsvorschrift Stadt Cottbus/Chóśebuz, Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII, Anlage 1: Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft SGB II/XII (Stand 24.02.2026).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet393,50 €481,65 €625,60 €755,10 €870,00 €+ 87,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet590,25 €722,48 €938,40 €1.132,65 €1.305,00 €

Quelle: Verwaltungsvorschrift Stadt Cottbus/Chóśebuz, Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII, Anlage 1: Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft SGB II/XII (Stand 24.02.2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Cottbus.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Brutto-Kaltmiete je Monat: Summe aus Nettokaltmiete (Grundmiete) und kalten Betriebskosten, ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 100 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Tabelle weist zusätzlich den Preis je m² Wohnfläche aus (7,87 €, 7,41 €, 7,82 €, 8,39 €, 8,70 € je m²) und gilt ab 01.01.2026. Die Verwaltungsvorschrift gilt für SGB II und SGB XII. In Einzelfällen kann bei besonderem Mehrbedarf an Wohnraum eine um 7 % höhere Bruttokaltmiete anerkannt werden (Verwaltungsvorschrift Nr. 3.2.1).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Cottbus sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 393,50 €, für zwei Personen 481,65 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Verwaltungsvorschrift Stadt Cottbus/Chóśebuz, Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII, Anlage 1: Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft SGB II/XII (Stand 24.02.2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Brandenburg