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Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.08.2026

Mietobergrenze KoBa Harz – Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz

Für eine Person erkennt KoBa Harz – Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz eine Bruttokaltmiete von 335,00 € bis 381,50 € als angemessen an, für zwei Personen 401,40 € bis 427,20 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Maximale Brutto-Kaltmiete: Grundmiete und kalte Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizspiegel geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 3 Abs. 2 AsylbLG im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Harz (in Kraft ab 01.08.2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
WernigerodeBlankenburg, Stadt, Ilsenburg, Stadt, Nordharz, Oberharz am Brocken, Stadt, Wernigerode, Stadt381,50 €427,20 €498,40 €598,40 €661,50 €+ 73,50 €
QuedlinburgBallenstedt, Stadt, Falkenstein/Harz, Stadt, Harzgerode, Stadt, Quedlinburg, Stadt, Thale, Stadt341,50 €401,40 €453,60 €530,40 €611,10 €+ 67,90 €
HalberstadtHalberstadt, Stadt, Huy, Osterwieck, Stadt, Vorharz, Verwaltungsgemeinschaft335,00 €403,20 €469,00 €518,40 €576,00 €+ 64,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Wernigerode572,25 €640,80 €747,60 €897,60 €992,25 €
Quedlinburg512,25 €602,10 €680,40 €795,60 €916,65 €
Halberstadt502,50 €604,80 €703,50 €777,60 €864,00 €

Quelle: Richtlinie zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 3 Abs. 2 AsylbLG im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Harz (in Kraft ab 01.08.2026), gültig ab 01.08.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: KoBa Harz – Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz.

So lesen Sie die Werte

  • Maximale Brutto-Kaltmiete: Grundmiete und kalte Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizspiegel geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 70 m², 4 Personen 80 m², 5 Personen 90 m², jede weitere Person 10 m².
  • Heizung und Warmwasser gelten als angemessen, wenn die tatsächlichen Kosten die Werte des bundesweiten Heizspiegels aus der Tabellenspalte "zu hoch" nicht überschreiten.
  • Beim Wert für 5 Personen im Vergleichsraum Quedlinburg ist bei Überschreitung wegen geringer abstrakter Verfügbarkeit eine Einzelfallentscheidung erforderlich. Die Richtlinie gilt auch für Leistungen nach SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim KoBa Harz – Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 335,00 € bis 381,50 €, für zwei Personen 401,40 € bis 427,20 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.08.2026). Quelle: Richtlinie zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 3 Abs. 2 AsylbLG im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Harz (in Kraft ab 01.08.2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizung und Warmwasser gelten als angemessen, wenn die tatsächlichen Kosten die Werte des bundesweiten Heizspiegels aus der Tabellenspalte "zu hoch" nicht überschreiten.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen-Anhalt