Jobcenter-Verzeichnis.org

Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Burgenlandkreis

Für eine Person erkennt das Jobcenter Burgenlandkreis eine Bruttokaltmiete von 321,50 € bis 378,50 € als angemessen an, für zwei Personen 369,00 € bis 447,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Unterkunftskosten beinhalten die angemessene Nettokaltmiete zuzüglich der angemessenen Nebenkosten (= maximale Bruttokaltmiete: Grundmiete + Betriebskosten); Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – maximale Bruttokaltmiete nach der Verwaltungsrichtlinie des Burgenlandkreises zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ab 01.01.2026.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
I – Umland Naumburg (Saale)Verbandsgemeinde An der Finne, Verbandsgemeinde Unstruttal, Verbandsgemeinde Wethautal321,50 €369,00 €414,40 €500,80 €568,80 €+ 63,20 €
II – WeißenfelsStadt Weißenfels, Stadt Hohenmölsen, Stadt Lützen, Stadt Teuchern347,00 €408,00 €468,30 €532,80 €627,30 €+ 69,70 €
III – Zeitz mit UmlandVerbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer-Forst, Gemeinde Elsteraue, Stadt Zeitz324,00 €390,60 €444,50 €538,40 €561,60 €+ 62,40 €
IV – Naumburg (Saale)Stadt Naumburg378,50 €447,00 €497,70 €590,40 €627,30 €+ 69,70 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
I – Umland Naumburg (Saale)482,25 €553,50 €621,60 €751,20 €853,20 €
II – Weißenfels520,50 €612,00 €702,45 €799,20 €940,95 €
III – Zeitz mit Umland486,00 €585,90 €666,75 €807,60 €842,40 €
IV – Naumburg (Saale)567,75 €670,50 €746,55 €885,60 €940,95 €

Quelle: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – maximale Bruttokaltmiete nach der Verwaltungsrichtlinie des Burgenlandkreises zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ab 01.01.2026, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Burgenlandkreis.

So lesen Sie die Werte

  • Die Unterkunftskosten beinhalten die angemessene Nettokaltmiete zuzüglich der angemessenen Nebenkosten (= maximale Bruttokaltmiete: Grundmiete + Betriebskosten); Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; Maßstab ist der jeweils aktuelle kommunale bzw. bundesweite Heizspiegel.
  • Die Werte stammen aus der ab 01.01.2026 gültigen Verwaltungsrichtlinie des Burgenlandkreises; die Angemessenheitsgrenzen beruhen auf einer Mietwerterhebung von Analyse & Konzepte. Werden die Werte überschritten, wird die angemessene Höhe im Einzelfall geprüft.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Burgenlandkreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 321,50 € bis 378,50 €, für zwei Personen 369,00 € bis 447,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Bedarfe für Unterkunft und Heizung – maximale Bruttokaltmiete nach der Verwaltungsrichtlinie des Burgenlandkreises zur Feststellung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (SGB II, SGB XII, AsylbLG) ab 01.01.2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; Maßstab ist der jeweils aktuelle kommunale bzw. bundesweite Heizspiegel.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen-Anhalt