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Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Börde

Für eine Person erkennt das Jobcenter Börde eine Bruttokaltmiete von 322,00 € bis 364,50 € als angemessen an, für zwei Personen 375,00 € bis 415,20 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angegeben ist das „Produkt in €“ aus Kaltmiete je m² plus kalte Betriebskosten je m² mal angemessener Wohnfläche, also die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten); die Heizkosten werden gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Unterkunftsrichtlinie 2025 des Landkreises Börde (Verwaltungsrichtlinie Nr. 01/25-50.20, Fassung vom 05.05.2025), Anlage I: Produkt in € (Kaltmiete + kalte Betriebskosten) je Vergleichsraum.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum HaldenslebenElbe-Heide, Flechtingen, Haldensleben, Stadt, Oebisfelde-Weferlingen, Stadt364,50 €405,00 €484,50 €568,65 €654,55 €+ 68,90 €
Vergleichsraum Magdeburger UmlandBarleben, Hohe-Börde, Niedere Börde, Sülzetal, Wanzleben-Börde, Wolmirstedt, Stadt322,00 €415,20 €486,75 €602,65 €671,65 €+ 70,70 €
Vergleichsraum OscherslebenObere Aller, Oschersleben (Bode), Stadt, Westliche Börde343,50 €375,00 €462,75 €517,65 €554,80 €+ 58,40 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum Haldensleben546,75 €607,50 €726,75 €852,98 €981,83 €
Vergleichsraum Magdeburger Umland483,00 €622,80 €730,13 €903,98 €1.007,48 €
Vergleichsraum Oschersleben515,25 €562,50 €694,13 €776,48 €832,20 €

Quelle: Unterkunftsrichtlinie 2025 des Landkreises Börde (Verwaltungsrichtlinie Nr. 01/25-50.20, Fassung vom 05.05.2025), Anlage I: Produkt in € (Kaltmiete + kalte Betriebskosten) je Vergleichsraum, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Börde.

So lesen Sie die Werte

  • Angegeben ist das „Produkt in €“ aus Kaltmiete je m² plus kalte Betriebskosten je m² mal angemessener Wohnfläche, also die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten); die Heizkosten werden gesondert geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m², 7 Personen 115 m².
  • Die Heizkosten sind zunächst nicht zu berücksichtigen und werden gesondert anhand der Heizspiegel-Werte (Anlage II der Richtlinie, nach Brennstoff und Gebäudefläche) geprüft.
  • Die Richtwerte sind laut Richtlinie keine starre Mietobergrenze, sondern Orientierungswerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft; bei Überschreitung ist die konkrete Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen. Für 6 und 7 Personen weist die Anlage keinen Betrag aus, sondern nur den Betrag „für jede weitere Person“ (Haldensleben 68,90 €, Magdeburger Umland 70,70 €, Oschersleben 58,40 €). Das Jobcenter-Merkblatt (Stand 01.10.2026) verweist weiterhin auf diese Anlage I und nennt seit 01.07.2026 eine gesetzliche Obergrenze von 1,5-fachen des örtlich angemessenen Betrags.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Börde sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 322,00 € bis 364,50 €, für zwei Personen 375,00 € bis 415,20 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Unterkunftsrichtlinie 2025 des Landkreises Börde (Verwaltungsrichtlinie Nr. 01/25-50.20, Fassung vom 05.05.2025), Anlage I: Produkt in € (Kaltmiete + kalte Betriebskosten) je Vergleichsraum.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten sind zunächst nicht zu berücksichtigen und werden gesondert anhand der Heizspiegel-Werte (Anlage II der Richtlinie, nach Brennstoff und Gebäudefläche) geprüft.

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