Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Wittenberg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Wittenberg eine Bruttokaltmiete von 316,50 € bis 370,00 € als angemessen an, für zwei Personen 386,40 € bis 407,40 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Das Merkblatt nennt die Werte „Richtwerte Bedarfe für Unterkunft“; die öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Wittenberg zur Mietwerterhebung 2025 weist dieselben Werte (1 bis 5 Personen) als „Brutto-Kaltmiete“ aus. Die Heizkosten werden gesondert nach dem Heizspiegel geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtwerte Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Merkblatt zu den aktuellen Kostensätzen der Unterkunft 2026, Stand 10.07.2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum I. Lutherstadt WittenbergLutherstadt Wittenberg | 370,00 € | 407,40 € | 519,75 € | 600,95 € | 665,95 € | 1.079,10 € | + 116,60 € |
| Vergleichsraum II. übriger Landkreis, außer Stadt Coswig | 316,50 € | 386,40 € | 461,25 € | 508,30 € | 635,55 € | 963,60 € | + 103,40 € |
| Vergleichsraum II. übriger Landkreis, Stadt CoswigCoswig (Anhalt) | 316,50 € | 386,40 € | 461,25 € | 508,30 € | 635,55 € | 853,60 € | + 90,20 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum I. Lutherstadt Wittenberg | 555,00 € | 611,10 € | 779,63 € | 901,43 € | 998,93 € | 1.618,65 € |
| Vergleichsraum II. übriger Landkreis, außer Stadt Coswig | 474,75 € | 579,60 € | 691,88 € | 762,45 € | 953,33 € | 1.445,40 € |
| Vergleichsraum II. übriger Landkreis, Stadt Coswig | 474,75 € | 579,60 € | 691,88 € | 762,45 € | 953,33 € | 1.280,40 € |
Quelle: Richtwerte Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Merkblatt zu den aktuellen Kostensätzen der Unterkunft 2026, Stand 10.07.2026), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Wittenberg.
So lesen Sie die Werte
- Das Merkblatt nennt die Werte „Richtwerte Bedarfe für Unterkunft“; die öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Wittenberg zur Mietwerterhebung 2025 weist dieselben Werte (1 bis 5 Personen) als „Brutto-Kaltmiete“ aus. Die Heizkosten werden gesondert nach dem Heizspiegel geprüft.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden bei Häusern mit mehr als 80 m² Gebäudefläche nach dem Heizspiegel für Deutschland (co2online) ermittelt.
- Die Werte für 6 Personen und der Betrag je weitere Person sind im Merkblatt mit Sternchen gekennzeichnet („Anwendung der Wohngeldtabelle + 10 % Sicherheitszuschlag“). Die Wohnflächen gelten bis 50, 60, 75, 85, 95 m² (1 bis 5 Personen), 105 m² für 6 Personen und je weitere Person 10 m². Das Merkblatt trägt den Stand 10.07.2026; die zugrunde liegenden Angemessenheitsgrenzen aus der Mietwerterhebung 2025 gelten laut Bekanntmachung des Landkreises ab 01.01.2025.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Wittenberg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 316,50 € bis 370,00 €, für zwei Personen 386,40 € bis 407,40 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtwerte Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Merkblatt zu den aktuellen Kostensätzen der Unterkunft 2026, Stand 10.07.2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden bei Häusern mit mehr als 80 m² Gebäudefläche nach dem Heizspiegel für Deutschland (co2online) ermittelt.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen-Anhalt
- Jobcenter Dessau-Roßlau
- Jobcenter Halle
- Jobcenter Landeshauptstadt Magdeburg
- Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel
- Jobcenter Anhalt-Bitterfeld
- Jobcenter Börde
- Jobcenter Burgenlandkreis
- KoBa Harz – Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz
- Jobcenter Jerichower Land
- Jobcenter Mansfeld-Südharz
- Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis
- Jobcenter Salzlandkreis
- Jobcenter Stendal