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Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel

Für eine Person erkennt das Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel eine Bruttokaltmiete von 301,50 € bis 337,50 € als angemessen an, für zwei Personen 352,20 € bis 400,20 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Tabelle "Mietobergrenzen (Bruttokaltmiete)": Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten; die Angemessenheit der Heizkosten wird gesondert geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, Fortschreibung, gültig ab 01.01.2025.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
MB GardelegenGardelegen306,50 €367,80 €464,80 €472,00 €565,20 €+ 62,80 €
MB Salzwedel (Arendsee, Beetzendorf-Diesdorf, Kalbe, Klötze)Arendsee, Beetzendorf-Diesdorf, Kalbe, Klötze301,50 €352,20 €411,60 €460,00 €467,10 €+ 51,90 €
Stadt SalzwedelSalzwedel337,50 €400,20 €471,80 €531,20 €606,60 €+ 67,40 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
MB Gardelegen459,75 €551,70 €697,20 €708,00 €847,80 €
MB Salzwedel (Arendsee, Beetzendorf-Diesdorf, Kalbe, Klötze)452,25 €528,30 €617,40 €690,00 €700,65 €
Stadt Salzwedel506,25 €600,30 €707,70 €796,80 €909,90 €

Quelle: Richtlinie zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, Fortschreibung, gültig ab 01.01.2025, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel.

So lesen Sie die Werte

  • Tabelle "Mietobergrenzen (Bruttokaltmiete)": Nettokaltmiete zuzüglich kalter Nebenkosten; die Angemessenheit der Heizkosten wird gesondert geprüft.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 70 m², 4 Personen 80 m², 5 Personen 90 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Angemessenheit der Heizkosten wird gesondert geprüft.
  • Die Richtlinie gilt für § 22 SGB II und § 35 SGB XII und wurde zum 01.01.2025 fortgeschrieben. Die Werte sind in der Richtlinie als Bruttokaltmiete je Haushaltsgröße und Region ausgewiesen; die Wohnflächen gelten als Obergrenzen ("bis"). Nach Angabe des Jobcenters gilt mit Inkrafttreten des Grundsicherungsgeld-Gesetzes eine einjährige Karenzzeit, in der die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt werden.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 301,50 € bis 337,50 €, für zwei Personen 352,20 € bis 400,20 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtlinie zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII, Fortschreibung, gültig ab 01.01.2025.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Heizkosten wird gesondert geprüft.

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