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Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.07.2026

Mietobergrenze Jobcenter Stendal

Für eine Person erkennt das Jobcenter Stendal eine Bruttokaltmiete von 328,00 € bis 372,00 € als angemessen an, für zwei Personen 399,00 € bis 403,80 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Mietobergrenzen als Bruttokaltmiete in Euro; mit der Bruttokaltmiete sind alle kalten Betriebskosten abgegolten (Heizung und Warmwasser nicht enthalten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des Asylbewerberleistungsgesetzes (Unterkunftsrichtlinie) – gültig ab dem 01.07.2026.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Region AOsterburg, Seehausen, Arneburg, Eichstedt, Goldbeck, Hassel, Hohenberg-Krusemark, Rochau, Aland, Altmärkische Höhe, Zehrental, Altmärkische Wische, Werben, Iden331,00 €401,40 €432,60 €487,20 €608,40 €+ 67,60 €
Region BHavelberg, Kamern, Klietz, Sandau, Schollene, Schönhausen, Wust-Fischbeck328,00 €403,80 €482,30 €505,60 €612,90 €+ 68,10 €
Region CStendal, Tangermünde, Bismark, Tangerhütte372,00 €399,00 €471,80 €535,20 €595,80 €+ 66,20 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Region A496,50 €602,10 €648,90 €730,80 €912,60 €
Region B492,00 €605,70 €723,45 €758,40 €919,35 €
Region C558,00 €598,50 €707,70 €802,80 €893,70 €

Quelle: Richtlinie zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des Asylbewerberleistungsgesetzes (Unterkunftsrichtlinie) – gültig ab dem 01.07.2026, gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Stendal.

So lesen Sie die Werte

  • Mietobergrenzen als Bruttokaltmiete in Euro; mit der Bruttokaltmiete sind alle kalten Betriebskosten abgegolten (Heizung und Warmwasser nicht enthalten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 70 m², 4 Personen 80 m², 5 Personen 90 m², jede weitere Person 10 m².
  • Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind, in der Regel als monatliche Vorauszahlungen.
  • Die Wohnflächen sind Obergrenzen (bis zu …). Zusätzlich nennt die Richtlinie unter Punkt 2.5 eine Obergrenze für Kosten der Unterkunft in Höhe des Eineinhalbfachen dieser Werte (z. B. Region C, 1 Person: 558,00 €); tatsächliche Aufwendungen oberhalb davon werden nicht als Bedarf anerkannt. Während der Karenzzeit von einem Jahr werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe, höchstens bis zu dieser Obergrenze, anerkannt.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Stendal sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 328,00 € bis 372,00 €, für zwei Personen 399,00 € bis 403,80 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Richtlinie zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des Asylbewerberleistungsgesetzes (Unterkunftsrichtlinie) – gültig ab dem 01.07.2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind, in der Regel als monatliche Vorauszahlungen.

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen-Anhalt