Jobcenter-Verzeichnis.org

Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.01.2025

Mietobergrenze Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis

Für eine Person erkennt der Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis eine Bruttokaltmiete von 340,50 € bis 341,00 € als angemessen an, für zwei Personen 391,20 € bis 417,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Maximale Bruttokaltmiete = Netto-Kaltmiete plus kalte Betriebskosten (beide in der Tabelle einzeln ausgewiesen), ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Geltungsbereich Saalekreis, 7. Änderung (Verwaltungsrichtlinie KdU Saalekreis).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Nördlicher SaalekreisKabelsketal, Landsberg, Wettin-Löbejün, Petersberg, Salzatal, Teutschenthal341,00 €417,00 €493,50 €616,00 €665,10 €+ 73,90 €
Südlicher SaalekreisBad Dürrenberg, Bad Lauchstädt, Querfurt, Braunsbedra, Leuna, Merseburg, Mücheln, Weida-Land, Schkopau340,50 €391,20 €454,30 €533,60 €620,10 €+ 68,90 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Nördlicher Saalekreis511,50 €625,50 €740,25 €924,00 €997,65 €
Südlicher Saalekreis510,75 €586,80 €681,45 €800,40 €930,15 €

Quelle: Richtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Geltungsbereich Saalekreis, 7. Änderung (Verwaltungsrichtlinie KdU Saalekreis), gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis.

So lesen Sie die Werte

  • Maximale Bruttokaltmiete = Netto-Kaltmiete plus kalte Betriebskosten (beide in der Tabelle einzeln ausgewiesen), ohne Heizkosten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 70 m², 4 Personen 80 m², 5 Personen 90 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Richtlinie gilt für Leistungen nach SGB II und SGB XII und "bis auf Widerruf"; angemessene Wohnfläche jeweils "bis" zum genannten Wert, für jede weitere Person zusätzlich 10 m².
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 340,50 € bis 341,00 €, für zwei Personen 391,20 € bis 417,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII im Geltungsbereich Saalekreis, 7. Änderung (Verwaltungsrichtlinie KdU Saalekreis).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen-Anhalt