Sachsen-Anhalt · Gültig ab 01.12.2024
Mietobergrenze Jobcenter Mansfeld-Südharz
Für eine Person erkennt das Jobcenter Mansfeld-Südharz eine Bruttokaltmiete von 335,00 € bis 337,50 € als angemessen an, für zwei Personen 385,20 € bis 393,60 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Höchstbetrag der Unterkunftskosten je Haushaltsgröße; laut schlüssigem Konzept Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten), Heizkosten werden getrennt geprüft. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Kosten der Unterkunft – Teilrichtlinie Kosten für Unterkunft und Heizung, Stand 01.12.2024 (Landkreis Mansfeld-Südharz, Abschnitt 4.1 mit schlüssigem Konzept 2024).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| VR 1Gemeinde Südharz, Stadt Allstedt, Stadt Sangerhausen (inkl. Ortsteile), Verbandsgemeinde Goldene Aue | 335,00 € | 393,60 € | 464,10 € | 552,80 € | 594,90 € | 661,00 € | + 66,10 € |
| VR 2Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land, Stadt Arnstein, Stadt Gerbstedt, Stadt Hettstedt (inkl. Ortsteile), Stadt Lutherstadt Eisleben (inkl. Ortsteile), Stadt Mansfeld, Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra | 337,50 € | 385,20 € | 449,40 € | 528,00 € | 589,50 € | 655,00 € | + 65,50 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | 6 Personen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| VR 1 | 502,50 € | 590,40 € | 696,15 € | 829,20 € | 892,35 € | 991,50 € |
| VR 2 | 506,25 € | 577,80 € | 674,10 € | 792,00 € | 884,25 € | 982,50 € |
Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Kosten der Unterkunft – Teilrichtlinie Kosten für Unterkunft und Heizung, Stand 01.12.2024 (Landkreis Mansfeld-Südharz, Abschnitt 4.1 mit schlüssigem Konzept 2024), gültig ab 01.12.2024. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Mansfeld-Südharz.
So lesen Sie die Werte
- Höchstbetrag der Unterkunftskosten je Haushaltsgröße; laut schlüssigem Konzept Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten), Heizkosten werden getrennt geprüft.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 70 m², 4 Personen 80 m², 5 Personen 90 m², 6 Personen 100 m², jede weitere Person 10 m².
- Die Angemessenheit der Heizkosten wird getrennt von der Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft.
- Die neueste amtlich veröffentlichte Tabelle gilt seit 01.12.2024. Die Werte gelten für Bewilligungen mit Leistungsbeginn ab 01.01.2025; laufende Bewilligungszeiträume haben Bestandsschutz. Für Bedarfsgemeinschaften ab 3 Personen gelten in bestimmten Bestandsfällen (laufender Leistungsbezug ohne Umzug oder Änderung der Haushaltszusammensetzung) größere Wohnflächen (3 Pers. 75 m², 4 Pers. 85 m², 5 Pers. 95 m², 6 Pers. 105 m²). Die Grenzen sind keine absoluten Kappungswerte; bei Überschreitung wird der Einzelfall geprüft.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Mansfeld-Südharz sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 335,00 € bis 337,50 €, für zwei Personen 385,20 € bis 393,60 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.12.2024). Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Kosten der Unterkunft – Teilrichtlinie Kosten für Unterkunft und Heizung, Stand 01.12.2024 (Landkreis Mansfeld-Südharz, Abschnitt 4.1 mit schlüssigem Konzept 2024).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Die Angemessenheit der Heizkosten wird getrennt von der Angemessenheit der Unterkunftskosten geprüft.
Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen-Anhalt
- Jobcenter Dessau-Roßlau
- Jobcenter Halle
- Jobcenter Landeshauptstadt Magdeburg
- Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel
- Jobcenter Anhalt-Bitterfeld
- Jobcenter Börde
- Jobcenter Burgenlandkreis
- KoBa Harz – Kommunale Beschäftigungsagentur Jobcenter Landkreis Harz
- Jobcenter Jerichower Land
- Eigenbetrieb für Arbeit – Jobcenter Saalekreis
- Jobcenter Salzlandkreis
- Jobcenter Stendal
- Jobcenter Wittenberg