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Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.03.2026

Mietobergrenze Jobcenter Schleswig-Flensburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Schleswig-Flensburg eine Bruttokaltmiete von 448,00 € als angemessen an, für zwei Personen 580,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Angemessene Bruttokaltmiete (gerundet), also Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten ohne Heizung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft (Richtwerte, Kreis Schleswig-Flensburg).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet448,00 €580,00 €669,00 €818,00 €950,00 €+ 91,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet672,00 €870,00 €1.003,50 €1.227,00 €1.425,00 €

Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft (Richtwerte, Kreis Schleswig-Flensburg), gültig ab 01.03.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Schleswig-Flensburg.

So lesen Sie die Werte

  • Angemessene Bruttokaltmiete (gerundet), also Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten ohne Heizung.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 10 m².
  • Für Heizkosten veröffentlicht der Kreis eine gesonderte Übersicht angemessener Heizkosten je Brennstoffart.
  • Die Richtwerte gelten im gesamten Kreisgebiet.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Schleswig-Flensburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 448,00 €, für zwei Personen 580,00 € (gültig ab 01.03.2026). Quelle: Angemessene Kosten der Unterkunft (Richtwerte, Kreis Schleswig-Flensburg).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Für Heizkosten veröffentlicht der Kreis eine gesonderte Übersicht angemessener Heizkosten je Brennstoffart.

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