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Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.05.2025

Mietobergrenze Jobcenter Ostholstein

Für eine Person erkennt das Jobcenter Ostholstein eine Bruttokaltmiete von 448,50 € bis 525,00 € als angemessen an, für zwei Personen 555,00 € bis 637,20 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Im Richtwert sind die Nebenkosten bereits enthalten, z. B. Müllabfuhr, Wasser und Abwasser; die Heizkosten werden extra gerechnet. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Kreis Ostholstein).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
EutinEutin, Malente, Bosau, Süsel461,50 €555,00 €679,50 €829,80 €963,90 €+ 91,80 €
Bad SchwartauBad Schwartau, Stockelsdorf, Ratekau, Scharbeutz, Timmendorfer Strand, Ahrensbök525,00 €637,20 €803,25 €989,10 €1.187,55 €+ 113,10 €
NeustadtNeustadt i.H., Dahme, Grömitz, Kellenhusen, Amt Ostholstein-Mitte448,50 €608,40 €729,00 €913,50 €1.086,75 €+ 103,50 €
OldenburgOldenburg i.H., Fehmarn, Heiligenhafen, Grube, Amt Oldenburg-Land, Amt Lensahn507,00 €595,80 €681,75 €836,10 €1.082,55 €+ 103,10 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Eutin692,25 €832,50 €1.019,25 €1.244,70 €1.445,85 €
Bad Schwartau787,50 €955,80 €1.204,88 €1.483,65 €1.781,33 €
Neustadt672,75 €912,60 €1.093,50 €1.370,25 €1.630,13 €
Oldenburg760,50 €893,70 €1.022,63 €1.254,15 €1.623,83 €

Quelle: Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Kreis Ostholstein), gültig ab 01.05.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Ostholstein.

So lesen Sie die Werte

  • Im Richtwert sind die Nebenkosten bereits enthalten, z. B. Müllabfuhr, Wasser und Abwasser; die Heizkosten werden extra gerechnet.
  • Die Heizkosten werden extra gerechnet; laut Merkblatt des Jobcenters werden sie in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.
  • Die neueste vom Kreis veröffentlichte Tabelle gilt seit dem 01.05.2025. Der Kreis weist darauf hin, dass ein aktuelles Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft in Kürze erscheinen soll. In besonderen Einzelfällen können höhere Kosten als angemessen anerkannt werden.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Ostholstein sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 448,50 € bis 525,00 €, für zwei Personen 555,00 € bis 637,20 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.05.2025). Quelle: Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Kreis Ostholstein).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten werden extra gerechnet; laut Merkblatt des Jobcenters werden sie in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.

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