Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.07.2026
Mietobergrenze Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Für eine Person erkennt das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde eine Bruttokaltmiete von 468,50 € bis 502,50 € als angemessen an, für zwei Personen 531,00 € bis 603,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete: Grundmiete und kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Übersicht Berechnungsgrößen ab 01.07.2026 – Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten ohne Heizkosten).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum 1Büdelsdorf, Rendsburg, Amt Eiderkanal, Amt Fockbek, Amt Hohner Harde, Amt Jevenstedt | 468,50 € | 531,60 € | 645,75 € | 784,80 € | 961,80 € | + 91,60 € |
| Vergleichsraum 2Altenholz, Kronshagen, Amt Achterwehr, Amt Dänischenhagen, Amt Dänischer Wohld, Amt Eidertal | 502,50 € | 589,80 € | 766,50 € | 949,50 € | 1.176,00 € | + 112,00 € |
| Vergleichsraum 3Eckernförde, Amt Hüttener Berge, Amt Schlei-Ostsee | 480,50 € | 603,00 € | 726,75 € | 908,10 € | 1.098,30 € | + 104,60 € |
| Vergleichsraum 4Amt Bordesholm, Amt Mittelholstein, Amt Nortorfer Land, Gemeinde Wasbek | 476,00 € | 531,00 € | 660,75 € | 796,50 € | 1.015,35 € | + 96,70 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Vergleichsraum 1 | 702,75 € | 797,40 € | 968,63 € | 1.177,20 € | 1.442,70 € |
| Vergleichsraum 2 | 753,75 € | 884,70 € | 1.149,75 € | 1.424,25 € | 1.764,00 € |
| Vergleichsraum 3 | 720,75 € | 904,50 € | 1.090,13 € | 1.362,15 € | 1.647,45 € |
| Vergleichsraum 4 | 714,00 € | 796,50 € | 991,13 € | 1.194,75 € | 1.523,03 € |
Quelle: Übersicht Berechnungsgrößen ab 01.07.2026 – Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten ohne Heizkosten), gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde.
So lesen Sie die Werte
- Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete: Grundmiete und kalte Betriebskosten, ohne Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 10 m².
- Die Zuordnung einzelner Orte zu den Vergleichsräumen steht in der Ortsliste derselben Übersicht; einzelne Orte weichen dort von der Zuordnung ihres Amtes ab. Der Betrag je weitere Person gilt für jeweils 10 m² mehr Wohnfläche.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 468,50 € bis 502,50 €, für zwei Personen 531,00 € bis 603,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Übersicht Berechnungsgrößen ab 01.07.2026 – Richtwerte der angemessenen Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Betriebskosten ohne Heizkosten).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).