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Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.05.2026

Mietobergrenze Jobcenter Lübeck

Für eine Person erkennt das Jobcenter Lübeck eine Bruttokaltmiete von 606,00 € als angemessen an, für zwei Personen 680,00 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Tabelle weist Nettokaltmiete und Betriebskosten getrennt und als Summe die Bruttokaltmiete aus; als Mietobergrenze gilt die Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Jobcenter Lübeck, Seite „Zuzug/Umzug“: Tabelle der angemessenen Kosten der Unterkunft (Mietobergrenzen der Hansestadt Lübeck) ab 1. Mai 2026.

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet606,00 €680,00 €807,00 €923,00 €1.071,00 €1.186,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Gesamtes Gebiet909,00 €1.020,00 €1.210,50 €1.384,50 €1.606,50 €1.779,00 €

Quelle: Jobcenter Lübeck, Seite „Zuzug/Umzug“: Tabelle der angemessenen Kosten der Unterkunft (Mietobergrenzen der Hansestadt Lübeck) ab 1. Mai 2026, gültig ab 01.05.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Lübeck.

So lesen Sie die Werte

  • Die Tabelle weist Nettokaltmiete und Betriebskosten getrennt und als Summe die Bruttokaltmiete aus; als Mietobergrenze gilt die Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², 6 Personen 105 m².
  • Heizkosten werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen.
  • Für größere Haushalte ist laut Jobcenter eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Gesamtangemessenheitsgrenze im SGB II ist laut Jobcenter bis auf Weiteres ausgesetzt; bei Neuanmietungen gilt wieder die Bruttokaltmiete als Grundlage der Angemessenheitsprüfung. Verbindlich sind ausschließlich die geltenden gesetzlichen Regelungen und der individuelle Bescheid.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Lübeck sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 606,00 €, für zwei Personen 680,00 € (gültig ab 01.05.2026). Quelle: Jobcenter Lübeck, Seite „Zuzug/Umzug“: Tabelle der angemessenen Kosten der Unterkunft (Mietobergrenzen der Hansestadt Lübeck) ab 1. Mai 2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Heizkosten werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen.

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