Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.01.2026
Mietobergrenze Jobcenter Kreis Plön
Für eine Person erkennt das Jobcenter Kreis Plön eine Bruttokaltmiete von 480,00 € bis 530,00 € als angemessen an, für zwei Personen 570,00 € bis 650,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Angemessene Bruttokaltmiete (inklusive Nebenkosten, ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Wichtige Informationen zu übernahmefähigen Kosten der Unterkunft bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Kreis Plön (Angemessene Mietkosten, Stand Januar 2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| I - NordAmt Schrevenborn, Amt Probstei | 530,00 € | 650,00 € | 830,00 € | 990,00 € | 1.140,00 € |
| II - WestAmt Preetz-Land, Stadt Preetz, Stadt Schwentinental | 520,00 € | 620,00 € | 800,00 € | 890,00 € | 1.070,00 € |
| III - OstAmt Großer Plöner See, Amt Bokhorst-Wankendorf, Amt Lütjenburg, Gemeinde Ascheberg, Amt Selent/Schlesen, Gemeinde Bösdorf, Stadt Plön | 480,00 € | 570,00 € | 680,00 € | 800,00 € | 940,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| I - Nord | 795,00 € | 975,00 € | 1.245,00 € | 1.485,00 € | 1.710,00 € |
| II - West | 780,00 € | 930,00 € | 1.200,00 € | 1.335,00 € | 1.605,00 € |
| III - Ost | 720,00 € | 855,00 € | 1.020,00 € | 1.200,00 € | 1.410,00 € |
Quelle: Wichtige Informationen zu übernahmefähigen Kosten der Unterkunft bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Kreis Plön (Angemessene Mietkosten, Stand Januar 2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Kreis Plön.
So lesen Sie die Werte
- Angemessene Bruttokaltmiete (inklusive Nebenkosten, ohne Heizkosten).
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 10 m².
- Die Mietobergrenzen dienen laut Jobcenter ausschließlich der Orientierung; im Einzelfall werden die Gesamtumstände und die Situation am örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt. Alleinstehende unter 25 Jahren werden grundsätzlich auf ein möbliertes Zimmer verwiesen. Für größere Haushalte nennt die Tabelle keine Beträge; je weitere Person gelten bis zu 10 m² Wohnfläche.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Kreis Plön sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 480,00 € bis 530,00 €, für zwei Personen 570,00 € bis 650,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Wichtige Informationen zu übernahmefähigen Kosten der Unterkunft bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II im Kreis Plön (Angemessene Mietkosten, Stand Januar 2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).