Jobcenter-Verzeichnis.org

Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Nordfriesland

Für eine Person erkennt das Jobcenter Nordfriesland eine Bruttokaltmiete von 495,00 € bis 618,00 € als angemessen an, für zwei Personen 584,00 € bis 748,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Der Kreis Nordfriesland prüft die Angemessenheit anhand der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus angemessene kalte Nebenkosten) laut Schlüssigem Konzept (empirica, Aktualisierung 2025); die Heizkosten kommen hinzu. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Mietobergrenzen ab 1. Januar 2026 (KdU-Richtwerte in der Zeit ab dem 1. Januar 2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
NordÄmter Südtondern und Mittleres Nordfriesland495,00 €584,00 €742,00 €860,00 €999,00 €1.078,00 €+ 95,00 €
SüdStädte Husum und Tönning, Gemeinde Reußenköge, Ämter Eiderstedt, Nordsee-Treene, Pellworm, Viöl515,00 €614,00 €768,00 €921,00 €1.099,00 €1.193,00 €+ 105,00 €
Sylt618,00 €748,00 €890,00 €1.041,00 €1.188,00 €1.330,00 €+ 142,00 €
Amrum und Föhr618,00 €748,00 €890,00 €1.041,00 €1.188,00 €1.330,00 €+ 142,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Nord742,50 €876,00 €1.113,00 €1.290,00 €1.498,50 €1.617,00 €
Süd772,50 €921,00 €1.152,00 €1.381,50 €1.648,50 €1.789,50 €
Sylt927,00 €1.122,00 €1.335,00 €1.561,50 €1.782,00 €1.995,00 €
Amrum und Föhr927,00 €1.122,00 €1.335,00 €1.561,50 €1.782,00 €1.995,00 €

Quelle: Mietobergrenzen ab 1. Januar 2026 (KdU-Richtwerte in der Zeit ab dem 1. Januar 2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Nordfriesland.

So lesen Sie die Werte

  • Der Kreis Nordfriesland prüft die Angemessenheit anhand der Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus angemessene kalte Nebenkosten) laut Schlüssigem Konzept (empirica, Aktualisierung 2025); die Heizkosten kommen hinzu.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², 6 Personen 115 m², 7 Personen 125 m², 8 Personen 135 m², jede weitere Person 10 m².
  • Für die Region Nord sind in der Tabelle für 7 und 8 Personen keine Werte angegeben („k.A.“). Die Wohnflächen je Haushaltsgröße stehen in der Tabelle. Für die Regionen Nord und Süd entsprechen die Werte der Richtwerttabelle für Bruttokaltmieten im Schlüssigen Konzept (empirica, Aktualisierung 2025) des Kreises Nordfriesland; die Inselwerte stehen nur in der Tabelle.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Nordfriesland sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 495,00 € bis 618,00 €, für zwei Personen 584,00 € bis 748,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Mietobergrenzen ab 1. Januar 2026 (KdU-Richtwerte in der Zeit ab dem 1. Januar 2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Schleswig-Holstein