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Schleswig-Holstein · Gültig ab 01.03.2025

Mietobergrenze Jobcenter Herzogtum Lauenburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Herzogtum Lauenburg eine Bruttokaltmiete von 450,50 € bis 676,50 € als angemessen an, für zwei Personen 542,30 € bis 819,50 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete incl. Betriebskosten ohne Heizung. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Angemessene Unterkunftskosten bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Kreis Herzogtum Lauenburg (gültig ab 01.03.2025) – Bruttokaltmiete (Übersicht Mietobergrenzen).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Vergleichsraum 1 (Mietenstufe 2)Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen, Sandesneben464,50 €572,40 €685,50 €784,80 €––
Ratzeburg501,60 €606,10 €722,70 €842,60 €962,50 €+ 116,60 €
Mölln501,60 €606,10 €722,70 €842,60 €962,50 €+ 116,60 €
Vergleichsraum 4 (Mietenstufe 2)Schwarzenbek-Land, Büchen470,50 €550,20 €693,00 €838,80 €––
Schwarzenbek562,10 €680,90 €810,70 €943,80 €––
Amt Hohe Elbgeest484,00 €620,40 €787,50 €954,00 €––
Gemeinde WentorfWentorf676,50 €819,50 €975,70 €1.138,50 €1.301,30 €+ 163,90 €
Geesthacht618,20 €748,00 €889,90 €1.040,60 €1.188,00 €+ 141,90 €
Lauenburg562,10 €680,90 €810,70 €943,80 €1.080,20 €+ 130,90 €
LütauAmt Lütau450,50 €542,30 €672,00 €760,50 €860,20 €+ 103,40 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum 1 (Mietenstufe 2)696,75 €858,60 €1.028,25 €1.177,20 €–
Ratzeburg752,40 €909,15 €1.084,05 €1.263,90 €1.443,75 €
Mölln752,40 €909,15 €1.084,05 €1.263,90 €1.443,75 €
Vergleichsraum 4 (Mietenstufe 2)705,75 €825,30 €1.039,50 €1.258,20 €–
Schwarzenbek843,15 €1.021,35 €1.216,05 €1.415,70 €–
Amt Hohe Elbgeest726,00 €930,60 €1.181,25 €1.431,00 €–
Gemeinde Wentorf1.014,75 €1.229,25 €1.463,55 €1.707,75 €1.951,95 €
Geesthacht927,30 €1.122,00 €1.334,85 €1.560,90 €1.782,00 €
Lauenburg843,15 €1.021,35 €1.216,05 €1.415,70 €1.620,30 €
Lütau675,75 €813,45 €1.008,00 €1.140,75 €1.290,30 €

Quelle: Angemessene Unterkunftskosten bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Kreis Herzogtum Lauenburg (gültig ab 01.03.2025) – Bruttokaltmiete (Übersicht Mietobergrenzen), gültig ab 01.03.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Herzogtum Lauenburg.

So lesen Sie die Werte

  • Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete incl. Betriebskosten ohne Heizung.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m².
  • Die Angemessenheit der Heizkosten wird getrennt von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geprüft.
  • Die Übersicht des Kreises ist für das SGB XII überschrieben; das Jobcenter verweist für die Mietobergrenzen (Kaltmiete sowie Nebenkosten ohne Heizkosten) auf diese Übersicht. Für die Vergleichsräume 1 (Berkenthin, Breitenfelde, Lauenburgische Seen, Sandesneben), 4 (Schwarzenbek-Land, Büchen), 5 (Schwarzenbek) und das Amt Hohe Elbgeest nennt die Übersicht für fünf Personen in zwei Spalten unterschiedliche Beträge; für diese Gebiete sind deshalb nur die Werte für ein bis vier Personen angegeben. Der Betrag für jede weitere Person gilt für Haushalte mit mehr als fünf Personen. Die Wohnflächen sind als Spannen angegeben (z. B. 1 Person 35 bis 50 m²).
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Herzogtum Lauenburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 450,50 € bis 676,50 €, für zwei Personen 542,30 € bis 819,50 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.03.2025). Quelle: Angemessene Unterkunftskosten bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Kreis Herzogtum Lauenburg (gültig ab 01.03.2025) – Bruttokaltmiete (Übersicht Mietobergrenzen).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Heizkosten wird getrennt von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft geprüft.

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