Schleswig-Holstein
Mietobergrenze Jobcenter Kreis Segeberg
Für eine Person erkennt das Jobcenter Kreis Segeberg eine Bruttokaltmiete von 469,92 € bis 697,62 € als angemessen an, für zwei Personen 569,58 € bis 846,78 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Richtwerte einschließlich Nebenkosten („In den Richtwerten sind die Nebenkosten bereits enthalten“); Heizkosten werden im angemessenen Rahmen zusätzlich gewährt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt Wohnungswechsel (Richtwerte nach Haushaltsgröße und Mietstufe).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe 6Norderstedt (Stadt) | 697,62 € | 846,78 € | 1.008,26 € | 1.176,34 € | 1.344,42 € | + 169,18 € |
| Mietstufe 5Henstedt-Ulzburg | 639,32 € | 775,28 € | 922,46 € | 1.078,44 € | 1.231,12 € | + 147,18 € |
| Mietstufe 4Kaltenkirchen (Stadt), Bad Segeberg (Stadt) | 583,22 € | 708,18 € | 843,26 € | 981,64 € | 1.123,32 € | + 136,18 € |
| Mietstufe 3Bad Bramstedt (Stadt) | 522,72 € | 633,38 € | 755,26 € | 880,44 € | 1.005,62 € | + 121,80 € |
| Mietstufe 2alle übrigen Gemeinden im Kreis Segeberg | 469,92 € | 569,58 € | 678,26 € | 792,44 € | 903,32 € | + 108,79 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Mietstufe 6 | 1.046,43 € | 1.270,17 € | 1.512,39 € | 1.764,51 € | 2.016,63 € |
| Mietstufe 5 | 958,98 € | 1.162,92 € | 1.383,69 € | 1.617,66 € | 1.846,68 € |
| Mietstufe 4 | 874,83 € | 1.062,27 € | 1.264,89 € | 1.472,46 € | 1.684,98 € |
| Mietstufe 3 | 784,08 € | 950,07 € | 1.132,89 € | 1.320,66 € | 1.508,43 € |
| Mietstufe 2 | 704,88 € | 854,37 € | 1.017,39 € | 1.188,66 € | 1.354,98 € |
Quelle: Merkblatt Wohnungswechsel (Richtwerte nach Haushaltsgröße und Mietstufe). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Kreis Segeberg.
So lesen Sie die Werte
- Richtwerte einschließlich Nebenkosten („In den Richtwerten sind die Nebenkosten bereits enthalten“); Heizkosten werden im angemessenen Rahmen zusätzlich gewährt.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden im angemessenen Rahmen zusätzlich gewährt.
- Die Werte stehen im Merkblatt Wohnungswechsel des Jobcenters, das auf der Seite „Kosten der Unterkunft“ verlinkt ist; ein Gültigkeitsdatum nennt das Merkblatt nicht. Die Kosten für Energie und Warmwasser sind über den Regelbedarf abgegolten. In Einzelfällen können höhere Kosten anerkannt werden.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Kreis Segeberg sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 469,92 € bis 697,62 €, für zwei Personen 569,58 € bis 846,78 €, je nach Wohnort. Quelle: Merkblatt Wohnungswechsel (Richtwerte nach Haushaltsgröße und Mietstufe).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden im angemessenen Rahmen zusätzlich gewährt.