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Schleswig-Holstein

Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde

Zuständig für 165 Städte und Gemeinden mit rund 278.058 Einwohnern. Gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II).

Kontakt

Anschrift
Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Arsenalstraße 18-22
24768 Rendsburg
Auf der Karte zeigen
Erreichbarkeit
Mo–Fr 7:30–12 Uhr
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Fax
+49 4331 4385-299

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde zuständig. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel der Wohnort.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde?

Anschrift: Arsenalstraße 18-22, 24768 Rendsburg. Telefon: +49 4331 4385-588. Erreichbarkeit: Mo–Fr 7:30–12 Uhr.

Für welche Orte ist das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde zuständig?

Für 165 Städte und Gemeinden, darunter Rendsburg, Eckernförde, Kronshagen, Büdelsdorf, Altenholz, Bordesholm, Gettorf, Flintbek und weitere.

Hat das Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde weitere Standorte?

Ja, 3 weitere Standorte: Standort Eckernförde, Eckernförde; Standort Hohenwestedt, Hohenwestedt; Standort Kiel, Kiel.

Kann ich Anträge beim Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde online stellen?

Ja, über jobcenter.digital, das Portal der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen. Dort lassen sich der Antrag auf Grundsicherungsgeld und die Weiterbewilligung online stellen und Veränderungen mitteilen; über das Postfach tauschen Sie Nachrichten mit dem Jobcenter aus.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Kam der Bescheid von dort, geht der Widerspruch an: Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde.

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