Jobcenter-Verzeichnis.org

Schleswig-Holstein

Jobcenter Kiel

Zuständig für Kiel. Gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune (§ 44b SGB II).

Kontakt

Anschrift
Jobcenter Kiel
Adolf-Westphal-Straße 2
24143 Kiel
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Erreichbarkeit
Mo, Di, Do, Fr 7–12 Uhr. Für persönliche Beratungsgespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin! Oder buchen Sie einen Anruftermin über den Online-Service auf der Jobcenter-Webseite.
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Fax
+49 431 709-1860
Website des Jobcenters
jobcenter-kiel.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Weitere Standorte

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Zuständiges Sozialgericht

Für Klagen gegen Bescheide dieses Jobcenters ist zuständig:

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Jobcenter Kiel?

Anschrift: Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel. Telefon: +49 431 709-1525. Erreichbarkeit: Mo, Di, Do, Fr 7–12 Uhr. Für persönliche Beratungsgespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin! Oder buchen Sie einen Anruftermin über den Online-Service auf der Jobcenter-Webseite..

Hat das Jobcenter Kiel weitere Standorte?

Ja, 6 weitere Standorte: Standort Kiel, Gaardener Ring 3, Kiel; Standort Kiel, Holtenauer Straße 322, Kiel; Standort Kiel, Saarbrückenstraße 149, Kiel; Standort Kiel, Skandinaviendamm 299, Kiel; Standort Kiel, Sophienblatt 50b, Kiel; Standort Kiel, Wischhofstraße 1-3, Kiel.

Kann ich Anträge beim Jobcenter Kiel online stellen?

Ja, über jobcenter.digital, das Portal der Bundesagentur für Arbeit für die gemeinsamen Einrichtungen. Dort lassen sich der Antrag auf Grundsicherungsgeld und die Weiterbewilligung online stellen und Veränderungen mitteilen; über das Postfach tauschen Sie Nachrichten mit dem Jobcenter aus.

Wie lege ich Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Schriftlich, elektronisch in der zugelassenen Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat, in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Kam der Bescheid von dort, geht der Widerspruch an: Jobcenter Kiel.

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