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Sachsen · Gültig ab 01.04.2025

Mietobergrenze Jobcenter Nordsachsen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Nordsachsen eine Bruttokaltmiete von 310,00 € bis 400,00 € als angemessen an, für zwei Personen 400,00 € bis 530,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Maßstab für die Angemessenheit der Miete ist laut Jobcenter-Seite die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten); Heizkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel beurteilt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Übersicht zu den angemessenen Unterkunftskosten (Landkreis Nordsachsen).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum 1Jesewitz, Krostitz, Rackwitz, Schkeuditz, Taucha400,00 €530,00 €670,00 €770,00 €930,00 €
Vergleichsraum 2Bad Düben, Delitzsch, Löbnitz, Schönwölkau, Wiedemar, Zschepplin370,00 €480,00 €610,00 €700,00 €800,00 €
Vergleichsraum 3Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Doberschütz, Dommitzsch, Dreiheide, Eilenburg, Elsnig, Laußig, Liebschützberg, Mockrehna, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Wermsdorf, Torgau, Trossin310,00 €400,00 €500,00 €560,00 €640,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Vergleichsraum 1600,00 €795,00 €1.005,00 €1.155,00 €1.395,00 €
Vergleichsraum 2555,00 €720,00 €915,00 €1.050,00 €1.200,00 €
Vergleichsraum 3465,00 €600,00 €750,00 €840,00 €960,00 €

Quelle: Übersicht zu den angemessenen Unterkunftskosten (Landkreis Nordsachsen), gültig ab 01.04.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Nordsachsen.

So lesen Sie die Werte

  • Maßstab für die Angemessenheit der Miete ist laut Jobcenter-Seite die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten); Heizkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel beurteilt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m².
  • Die übernahmefähigen Heizkosten orientieren sich hinsichtlich der Angemessenheit am Verbrauch und richten sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel.
  • Die Tabelle gilt ab 01.04.2025 und nennt Werte für 1 bis 5 Personen (mit Wohnflächenhöchstgrenzen); für Bedarfsgemeinschaften ab 6 Personen liegen laut Landkreis keine validen Daten vor, dort ist stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Das Dokument weist keinen Betrag für jede weitere Person aus.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Nordsachsen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 310,00 € bis 400,00 €, für zwei Personen 400,00 € bis 530,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.04.2025). Quelle: Übersicht zu den angemessenen Unterkunftskosten (Landkreis Nordsachsen).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die übernahmefähigen Heizkosten orientieren sich hinsichtlich der Angemessenheit am Verbrauch und richten sich nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel.

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