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Sachsen · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Zwickau

Für eine Person erkennt das Jobcenter Zwickau eine Bruttowarmmiete von 466,20 € bis 481,50 € als angemessen an, für zwei Personen 593,40 € bis 599,40 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–

Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete: Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten zusammen, mit voller Verrechnungsmöglichkeit zwischen den Komponenten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttowarmmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (VwV Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 2026).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
VR 1Zwickau477,00 €599,40 €741,00 €871,25 €1.037,40 €+ 109,20 €
VR 2Fraureuth, Werdau, Langenbernsdorf, Neukirchen, Crimmitschau467,55 €593,40 €726,00 €840,65 €979,45 €+ 103,10 €
VR 3Dennheritz, Meerane, Schönberg, Oberwiera, Waldenburg, Remse, Glauchau466,20 €593,40 €726,00 €840,65 €979,45 €+ 103,10 €
VR 4Niederfrohna, Limbach-Oberfrohna, Callenberg, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, St. Egidien, Bernsdorf, Gersdorf, Lichtenstein, Mülsen466,20 €595,20 €734,25 €840,65 €979,45 €+ 103,10 €
VR 5Reinsdorf, Wildenfels, Hartenstein, Langenweißbach, Wilkau-Haßlau, Kirchberg, Hartmannsdorf, Crinitzberg, Hirschfeld, Lichtentanne481,50 €593,40 €736,50 €840,65 €979,45 €+ 103,10 €

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier schließen die Heizkosten ein; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.

Quelle: Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (VwV Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 2026), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Zwickau.

So lesen Sie die Werte

  • Gesamtangemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete: Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten zusammen, mit voller Verrechnungsmöglichkeit zwischen den Komponenten.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², jede weitere Person 10 m².
  • Die Heizkosten sind in der Bruttowarmmiete enthalten; der Heizkostenanteil wird nach dem Heizspiegel für den Landkreis Zwickau bemessen (höchster Vergleichswert 32,70 € je Quadratmeter und Jahr).
  • Die Grenzen gelten für Bruttowarmmiete (Nettokaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten zusammen). Für die Zusicherung zu einer neuen Wohnung sollen Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten und für Heizkosten jeweils nicht unter 1,20 € je Quadratmeter Wohnfläche liegen. Die Verwaltungsvorschrift gilt für SGB II und SGB XII.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Zwickau sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttowarmmiete von 466,20 € bis 481,50 €, für zwei Personen 593,40 € bis 599,40 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (VwV Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 2026).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Heizkosten sind in der Bruttowarmmiete enthalten; der Heizkostenanteil wird nach dem Heizspiegel für den Landkreis Zwickau bemessen (höchster Vergleichswert 32,70 € je Quadratmeter und Jahr).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Sachsen