Sachsen · Gültig ab 01.01.2025
Mietobergrenze Jobcenter Mittelsachsen
Für eine Person erkennt das Jobcenter Mittelsachsen eine Bruttokaltmiete von 340,00 € bis 380,00 € als angemessen an, für zwei Personen 400,00 € bis 450,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Angemessene Brutto-Monatskaltmiete: Mietpreis pro Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII (Landkreis Mittelsachsen), Nr. 3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Stadt Freiberg | 380,00 € | 450,00 € | 530,00 € | 620,00 € | 710,00 € |
| Mittelbereich FreibergBobritzsch-Hilbersdorf, Stadt Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Stadt Frauenstein, Großhartmannsdorf, Stadt Großschirma, Halsbrücke, VG Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Oberschöna, Stadt Oederan, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, VG Sayda | 350,00 € | 400,00 € | 500,00 € | 570,00 € | 650,00 € |
| Mittelbereich MittweidaErlau, Stadt Geringswalde, Stadt Hainichen, Königshain-Wiederau, Kriebstein, VG Mittweida, VG Rochlitz, Rossau, Wechselburg | 360,00 € | 410,00 € | 490,00 € | 580,00 € | 680,00 € |
| Umland ChemnitzStadt Augustusburg, VG Burgstädt, Claußnitz, Stadt Flöha, Stadt Frankenberg, Hartmannsdorf, Leubsdorf, Lichtenau, Stadt Lunzenau, Niederwiesa, Stadt Penig | 340,00 € | 410,00 € | 500,00 € | 570,00 € | 660,00 € |
| Mittelbereich DöbelnStadt Döbeln, Großweitzschen, Stadt Hartha, Jahnatal, Stadt Leisnig, Stadt Roßwein, Striegistal, Stadt Waldheim | 340,00 € | 400,00 € | 480,00 € | 550,00 € | 610,00 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Stadt Freiberg | 570,00 € | 675,00 € | 795,00 € | 930,00 € | 1.065,00 € |
| Mittelbereich Freiberg | 525,00 € | 600,00 € | 750,00 € | 855,00 € | 975,00 € |
| Mittelbereich Mittweida | 540,00 € | 615,00 € | 735,00 € | 870,00 € | 1.020,00 € |
| Umland Chemnitz | 510,00 € | 615,00 € | 750,00 € | 855,00 € | 990,00 € |
| Mittelbereich Döbeln | 510,00 € | 600,00 € | 720,00 € | 825,00 € | 915,00 € |
Quelle: Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII (Landkreis Mittelsachsen), Nr. 3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten, gültig ab 01.01.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Mittelsachsen.
So lesen Sie die Werte
- Angemessene Brutto-Monatskaltmiete: Mietpreis pro Monat, zusammengesetzt aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete).
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², 5 Personen 95 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind (Beurteilung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
- Die Richtlinie gilt für SGB II und SGB XII und ersetzt seit dem 01.01.2025 die Richtlinie vom 10.12.2020. Die Richtwerte beruhen auf einer Mietwerterhebung der Empirica AG. Für Haushalte ab 6 Personen nennt die Richtlinie keinen Betrag; für jede weitere Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 10 m². Die Richtlinie ordnet teils Verwaltungsgemeinschaften („VG“) zu, ohne deren Mitgliedsgemeinden einzeln zu nennen.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Mittelsachsen sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 340,00 € bis 380,00 €, für zwei Personen 400,00 € bis 450,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2025). Quelle: Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII (Landkreis Mittelsachsen), Nr. 3.1.7 Richtwerte für abstrakt angemessene Unterkunftskosten.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind (Beurteilung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).