Sachsen · Gültig ab 01.07.2026
Mietobergrenze Jobcenter Erzgebirgskreis
Für eine Person erkennt das Jobcenter Erzgebirgskreis eine Bruttokaltmiete von 305,10 € bis 331,58 € als angemessen an, für zwei Personen 382,58 € bis 408,71 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Angemessene Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten), ohne Heizkosten. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (KdU-Rili ERZ), zuletzt geändert mit Beschluss vom 17.06.2026.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|
| Region AAmtsberg, Aue-Bad Schlema, Hohndorf, Jahnsdorf, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Neukirchen, Oelsnitz, Schneeberg, Schwarzenberg, Thalheim, VG Burkhardtsdorf, VG Lugau, VG Stollberg, VG Zschopau | 313,16 € | 406,38 € | 502,35 € | 545,46 € | + 64,93 € |
| Region BBreitenbrunn, Eibenstock, Johanngeorgenstadt, Schönheide, Stützengrün, VG Zschorlau | 305,10 € | 382,58 € | 471,39 € | 497,31 € | + 62,73 € |
| Region CCrottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf, Gelenau, Grünhain-Beierfeld, Oberwiesenthal, Raschau-Markersbach, Sehmatal, Thum, VG Geyer, VG Scheibenberg Schlettau, VG Zwönitz | 305,19 € | 408,71 € | 503,42 € | 591,34 € | + 67,12 € |
| Region DGroßolbersdorf, Großrückerswalde, Jöhstadt, Pockau-Lengefeld, Marienberg, Mildenau, Olbernhau, Pfaffroda, Thermalbad Wiesenbad, VG Bärenstein, VG Seiffen, VV Wildenstein, Wolkenstein | 326,39 € | 391,58 € | 479,70 € | 514,23 € | + 59,40 € |
| Region EAnnaberg-Buchholz | 331,58 € | 394,62 € | 479,46 € | 535,55 € | + 61,93 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen |
|---|---|---|---|---|
| Region A | 469,74 € | 609,57 € | 753,53 € | 818,19 € |
| Region B | 457,65 € | 573,87 € | 707,09 € | 745,97 € |
| Region C | 457,79 € | 613,07 € | 755,13 € | 887,01 € |
| Region D | 489,59 € | 587,37 € | 719,55 € | 771,35 € |
| Region E | 497,37 € | 591,93 € | 719,19 € | 803,33 € |
Quelle: Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (KdU-Rili ERZ), zuletzt geändert mit Beschluss vom 17.06.2026, gültig ab 01.07.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Erzgebirgskreis.
So lesen Sie die Werte
- Angemessene Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten), ohne Heizkosten.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 85 m², jede weitere Person 10 m².
- Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; die Prüfung erfolgt getrennt von den Unterkunftskosten anhand des Bundesweiten Heizspiegels.
- Die Tabellenwerte treffen noch keine Aussage über die konkrete Angemessenheit; übersteigen die tatsächlichen Kosten die Werte, wird die Angemessenheit im Einzelfall geprüft. Die Richtlinie gilt auch für die Sozialhilfe nach SGB XII. Der Erzgebirgskreis nennt die Werte als „Ergebnisbericht 2026“ auch auf einer eigenen Übersichtsseite. In der Zuordnung stehen „VG“ für Verwaltungsgemeinschaft und „VV“ für Verwaltungsverband; deren Mitgliedsgemeinden nennt die Quelle nicht einzeln.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Erzgebirgskreis sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 305,10 € bis 331,58 €, für zwei Personen 382,58 € bis 408,71 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.07.2026). Quelle: Richtlinie zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII (KdU-Rili ERZ), zuletzt geändert mit Beschluss vom 17.06.2026.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind; die Prüfung erfolgt getrennt von den Unterkunftskosten anhand des Bundesweiten Heizspiegels.