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Mecklenburg-Vorpommern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Nordwestmecklenburg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Nordwestmecklenburg eine Bruttokaltmiete von 400,00 € als angemessen an, für zwei Personen 450,00 € bis 460,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Abstrakte Angemessenheit Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten; Heizkosten werden gesondert nach dem Bundesheizkostenspiegel beurteilt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Landkreis Nordwestmecklenburg, Mitteilungsvorlage 183/50/2025, Anlage 2: Änderung der Anlage 1 der KdU-Richtlinie SGB II und XII – Angemessene Kaltmiete und angemessene Betriebskosten ab 01.01.2026.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
VR 1 - KüsteAmt Klützer Winkel, Amt Schönberger Land, Ostseebad Insel Poel, Hansestadt Wismar400,00 €460,00 €550,00 €730,00 €890,00 €+ 128,00 €
VR 2 - BinnenlandAmt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Amt Gadebusch, Stadt Grevesmühlen, Amt Grevesmühlen-Land, Amt Lützow-Lübstorf, Amt Neuburg, Amt Neukloster Warin, Amt Rehna400,00 €450,00 €560,00 €700,00 €870,00 €+ 125,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
VR 1 - Küste600,00 €690,00 €825,00 €1.095,00 €1.335,00 €
VR 2 - Binnenland600,00 €675,00 €840,00 €1.050,00 €1.305,00 €

Quelle: Landkreis Nordwestmecklenburg, Mitteilungsvorlage 183/50/2025, Anlage 2: Änderung der Anlage 1 der KdU-Richtlinie SGB II und XII – Angemessene Kaltmiete und angemessene Betriebskosten ab 01.01.2026, gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Nordwestmecklenburg.

So lesen Sie die Werte

  • Abstrakte Angemessenheit Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, ohne Heizkosten; Heizkosten werden gesondert nach dem Bundesheizkostenspiegel beurteilt.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die angemessenen Heizkosten richten sich nach der Heizungsart und werden anhand des bundesweiten Heizkostenspiegels bestimmt.
  • Die Vergleichsräume gelten für das Kreisgebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg; die zugehörigen Gemeinden sind als Ämter bzw. amtsfreie Städte angegeben. Die Richtlinie des Landkreises selbst wurde nur redaktionell angepasst; maßgeblich sind die Werte der Anlage 1 ab 01.01.2026. Quelle ist die Anlage einer Mitteilungsvorlage, die der Kreisausschuss zur Kenntnis genommen hat.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Nordwestmecklenburg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 400,00 €, für zwei Personen 450,00 € bis 460,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Landkreis Nordwestmecklenburg, Mitteilungsvorlage 183/50/2025, Anlage 2: Änderung der Anlage 1 der KdU-Richtlinie SGB II und XII – Angemessene Kaltmiete und angemessene Betriebskosten ab 01.01.2026.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die angemessenen Heizkosten richten sich nach der Heizungsart und werden anhand des bundesweiten Heizkostenspiegels bestimmt.

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