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Mecklenburg-Vorpommern · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Landkreis Rostock

Für eine Person erkennt das Jobcenter Landkreis Rostock eine Bruttokaltmiete von 400,00 € bis 510,00 € als angemessen an, für zwei Personen 500,00 € bis 660,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Gebiet (Orte je Gebiet in der Tabelle unten)
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Abstrakte Angemessenheitsgrenze Bruttokaltmiete; die Bruttokaltmiete setzt sich laut Richtlinie aus der Nettokaltmiete zuzüglich der vertraglich umgelegten Betriebskosten zusammen (ohne Heizung). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Anlagen zur Richtlinie des Landkreises Rostock zur Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Stand: 01. Januar 2026 (Anlage 1: Abstrakte Angemessenheitsgrenze Bruttokaltmiete).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
1. RingBad Doberan, Dummerstorf, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Sanitz, Amt Bad Doberan-Land, Amt Carbäk, Amt Rostocker Heide, Amt Warnow-West510,00 €660,00 €820,00 €1.060,00 €1.380,00 €
2. RingKröpelin, Neubukow, Satow, Amt Bützow-Land, Amt Laage, Amt Neubukow-Salzhaff, Amt Schwaan, Amt Tessin420,00 €500,00 €650,00 €860,00 €1.030,00 €
3. RingGüstrow, Teterow, Amt Gnoien, Amt Güstrow-Land, Amt Krakow am See, Amt Mecklenburgische Schweiz400,00 €500,00 €620,00 €770,00 €880,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
1. Ring765,00 €990,00 €1.230,00 €1.590,00 €2.070,00 €
2. Ring630,00 €750,00 €975,00 €1.290,00 €1.545,00 €
3. Ring600,00 €750,00 €930,00 €1.155,00 €1.320,00 €

Quelle: Anlagen zur Richtlinie des Landkreises Rostock zur Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Stand: 01. Januar 2026 (Anlage 1: Abstrakte Angemessenheitsgrenze Bruttokaltmiete), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Landkreis Rostock.

So lesen Sie die Werte

  • Abstrakte Angemessenheitsgrenze Bruttokaltmiete; die Bruttokaltmiete setzt sich laut Richtlinie aus der Nettokaltmiete zuzüglich der vertraglich umgelegten Betriebskosten zusammen (ohne Heizung).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 105 m², jede weitere Person 15 m².
  • Die Vergleichsräume („Ringe“) sind in der Anlage nach Gemeinden und Ämtern benannt. Für jede weitere Person ab der 6. nennt die Anlage keinen festen Betrag, sondern eine Formel je m² abstrakt angemessener Wohnfläche (1. Ring 13,14 €, 2. Ring 9,81 €, 3. Ring 8,38 € je m², Ergebnis aufgerundet auf volle 10 €). Für bestimmte Fälle (z. B. Obdachlosigkeit, Behinderung) sieht die Richtlinie einen Zuschlag von 15 % auf die abstrakte Angemessenheitsgrenze vor.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Landkreis Rostock sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 400,00 € bis 510,00 €, für zwei Personen 500,00 € bis 660,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.01.2026). Quelle: Anlagen zur Richtlinie des Landkreises Rostock zur Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Stand: 01. Januar 2026 (Anlage 1: Abstrakte Angemessenheitsgrenze Bruttokaltmiete).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Mietobergrenzen weiterer Jobcenter in Mecklenburg-Vorpommern