Mecklenburg-Vorpommern
Mietobergrenze Jobcenter Vorpommern-Greifswald
Für eine Person erkennt das Jobcenter Vorpommern-Greifswald eine Nettokaltmiete von 220,00 € bis 380,00 € als angemessen an, für zwei Personen 270,00 € bis 480,00 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
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Angemessene Netto-Monatskaltmiete je Vergleichsraum und Haushaltstyp; die kalten Betriebskosten werden daneben gesondert mit 1,62 Euro (ohne Aufzug) bzw. 1,80 Euro (mit Aufzug) je angemessenem Quadratmeter Wohnfläche als angemessen angesehen, die Heizkosten getrennt. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Nettokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Richtlinie für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Landkreises Vorpommern-Greifswald, Stand November 2024 (redaktionelle Änderungen, veröffentlicht am 02.02.2026), Tabelle IV „Angemessene Netto-Monatskaltmiete in Euro“.
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| VR I – Insel UsedomKarlshagen, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zinnowitz, Benz, Dargen, Garz, Kamminke, Korswandt, Koserow, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Rankwitz, Stolpe auf Usedom, Ückeritz, Usedom, Zempin, Zirchow, Heringsdorf | 380,00 € | 480,00 € | 570,00 € | 680,00 € | 900,00 € |
| VR II – Stadt GreifswaldGreifswald | 350,00 € | 380,00 € | 540,00 € | 740,00 € | 900,00 € |
| VR III – Nördliche KüsteBuggenhagen, Krummin, Lassan, Lütow, Sauzin, Wolgast, Zemitz, Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Hinrichshagen, Levenhagen, Mesekenhagen, Neuenkirchen (Amt Landhagen), Wackerow, Weitenhagen, Brünzow, Hanshagen, Katzow, Kemnitz, Kröslin, Loissin, Lubmin, Neu Boltenhagen, Rubenow, Wusterhusen | 260,00 € | 310,00 € | 420,00 € | 640,00 € | 800,00 € |
| VR IV – Binnenland NordAnklam, Bargischow, Blesewitz, Boldekow, Bugewitz, Butzow, Ducherow, Iven, Krien, Krusenfelde, Medow, Neetzow-Liepen, Neu Kosenow, Neuenkirchen (Amt Anklam-Land), Postlow, Rossin, Sarnow, Spantekow, Stolpe an der Peene, Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow, Görmin, Loitz, Sassen-Trantow, Bandelin, Gribow, Groß Kiesow, Groß Polzin, Gützkow, Karlsburg, Klein Bünzow, Murchin, Rubkow, Schmatzin, Wrangelsburg, Ziethen, Züssow | 250,00 € | 290,00 € | 350,00 € | 490,00 € | 600,00 € |
| VR V – Ueckermünde mit UmlandUeckermünde, Ahlbeck, Altwarp, Eggesin, Grambin, Hintersee, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Luckow, Meiersberg, Mönkebude, Vogelsang-Warsin, Altwigshagen, Ferdinandshof, Hammer an der Uecker, Heinrichswalde, Rothemühl, Torgelow, Wilhelmsburg | 240,00 € | 300,00 € | 390,00 € | 480,00 € | 550,00 € |
| VR VI – Binnenland SüdPasewalk, Strasburg (Um.), Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow, Brietzig, Fahrenwalde, Groß Luckow, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin | 220,00 € | 270,00 € | 320,00 € | 450,00 € | – |
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Obergrenze beim Eineinhalbfachen der als angemessen geltenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Werte hier enthalten die kalten Betriebskosten nicht; die Obergrenze lässt sich deshalb aus dieser Tabelle allein nicht berechnen.
Quelle: Richtlinie für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Landkreises Vorpommern-Greifswald, Stand November 2024 (redaktionelle Änderungen, veröffentlicht am 02.02.2026), Tabelle IV „Angemessene Netto-Monatskaltmiete in Euro“. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Vorpommern-Greifswald.
So lesen Sie die Werte
- Angemessene Netto-Monatskaltmiete je Vergleichsraum und Haushaltstyp; die kalten Betriebskosten werden daneben gesondert mit 1,62 Euro (ohne Aufzug) bzw. 1,80 Euro (mit Aufzug) je angemessenem Quadratmeter Wohnfläche als angemessen angesehen, die Heizkosten getrennt.
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 45 m², 2 Personen 60 m², 3 Personen 75 m², 4 Personen 90 m², jede weitere Person 15 m².
- Heiz- und Warmwasserkosten werden getrennt von den kalten Kosten geprüft (Heizspiegel; Richtlinie Pkt. 4).
- Angegeben sind die Netto-Kaltmieten der Tabelle IV (Konzept empirica, 2. Aktualisierung, Stand 01.08.2024); die kalten Nebenkosten kommen hinzu. Für Haushalte mit mehr als 5 Personen sowie für 5-Personen-Haushalte im Vergleichsraum VI (keine ausreichenden Daten, „k.A.“) verweist die Richtlinie auf einen qualifizierten Mietspiegel bzw. die Wohngeldtabelle zuzüglich 10 %. Die Richtlinie nennt kein Datum des Inkrafttretens; die vorherige Fassung (Stand Mai 2022) galt laut Veröffentlichungsseite bis 03.12.2024.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Vorpommern-Greifswald sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Nettokaltmiete von 220,00 € bis 380,00 €, für zwei Personen 270,00 € bis 480,00 €, je nach Wohnort. Quelle: Richtlinie für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Landkreises Vorpommern-Greifswald, Stand November 2024 (redaktionelle Änderungen, veröffentlicht am 02.02.2026), Tabelle IV „Angemessene Netto-Monatskaltmiete in Euro“.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heiz- und Warmwasserkosten werden getrennt von den kalten Kosten geprüft (Heizspiegel; Richtlinie Pkt. 4).