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Grafenau · Landkreis Freyung-Grafenau · 8.203 Einwohner

Jobcenter für Grafenau

Zuständig ist das Jobcenter Freyung-Grafenau mit Sitz in Waldkirchen. In Grafenau gibt es einen Standort.

Postleitzahlen in Grafenau: 94481

Für Klagen gegen einen Bescheid ist zuständig: Sozialgericht Landshut

Standort in Grafenau

  • Standort GrafenauPfarrer-Rankl-Straße 4, 94481 Grafenau

Jobcenter Freyung-Grafenau

Anschrift
Jobcenter Freyung-Grafenau
Bahnhofstraße 3
94065 Waldkirchen
Auf der Karte zeigen
Erreichbarkeit
Mo–Fr 8–11 Uhr. Nur bei dringenden, kurzfristig zu erledigenden Anliegen sind wir ohne Termin für Sie da. Bitte vereinbaren Sie ansonsten unbedingt vorab einen Termin!
Online
jobcenter.digital
Anträge, Weiterbewilligung und Mitteilungen im Portal der Bundesagentur für Arbeit
Fax
+49 8581 9600-299
Website des Jobcenters
arbeitsagentur.de

Geprüft am 06.10.2026 auf der offiziellen Seiten Quelle 1, Quelle 2. Anträge und Widersprüche fristwahrend schriftlich, online über das Portal des Jobcenters oder zur Niederschrift einreichen.

Gut zu wissen

Das Wichtigste für Anträge und Bescheide beim Jobcenter.

Häufige Fragen

Welches Jobcenter ist für Grafenau zuständig?

Für Grafenau (Landkreis Freyung-Grafenau) ist das Jobcenter Freyung-Grafenau zuständig, Bahnhofstraße 3, 94065 Waldkirchen, Telefon +49 8581 9600-244.

Gibt es ein Jobcenter in Grafenau?

Ja. Das Jobcenter Freyung-Grafenau hat in Grafenau einen Standort: Standort Grafenau, Pfarrer-Rankl-Straße 4, 94481 Grafenau.

Welche Postleitzahlen gehören zu Grafenau?

Zur Gemeinde Grafenau gehören die Postleitzahlen 94481. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.

Wann ist das Jobcenter Freyung-Grafenau erreichbar?

Erreichbarkeit: Mo–Fr 8–11 Uhr. Nur bei dringenden, kurzfristig zu erledigenden Anliegen sind wir ohne Termin für Sie da. Bitte vereinbaren Sie ansonsten unbedingt vorab einen Termin!.

Welche Frist ist besonders wichtig?

1 Monat: Frist für den Widerspruch ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).