Saarland
Mietobergrenze Jobcenter Saarpfalz-Kreis
Für eine Person erkennt das Jobcenter Saarpfalz-Kreis eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 € als angemessen an, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort.
Liegt Ihre Miete im Rahmen?
- Richtwert
- –
- 1,5-fach (Karenzzeit)
- –
Bruttokaltmiete (Miete + Nebenkosten ohne Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.
Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße
Richtwerte pro Monat. Quelle: Zusatzblatt zum Antrag auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II – Belehrung zu den Kosten der Unterkunft (Rückseite: Aktuelle Werte für Bruttokaltmiete, Stand 06/2026).
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen | jede weitere |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bexbach, Blieskastel, Gersheim, MandelbachtalBexbach, Blieskastel, Gersheim, Mandelbachtal | 397,10 € | 480,70 € | 573,10 € | 668,80 € | 763,40 € | + 90,20 € |
| St. Ingbert, Kirkel, HomburgSt. Ingbert, Kirkel, Homburg | 448,80 € | 542,30 € | 645,70 € | 754,60 € | 860,20 € | + 103,40 € |
Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:
| Gebiet | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen | 4 Personen | 5 Personen |
|---|---|---|---|---|---|
| Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Mandelbachtal | 595,65 € | 721,05 € | 859,65 € | 1.003,20 € | 1.145,10 € |
| St. Ingbert, Kirkel, Homburg | 673,20 € | 813,45 € | 968,55 € | 1.131,90 € | 1.290,30 € |
Quelle: Zusatzblatt zum Antrag auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II – Belehrung zu den Kosten der Unterkunft (Rückseite: Aktuelle Werte für Bruttokaltmiete, Stand 06/2026). Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Saarpfalz-Kreis.
So lesen Sie die Werte
- Bruttokaltmiete (Miete + Nebenkosten ohne Heizkosten).
- Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², jede weitere Person 15 m².
- Heizkosten sind in den Werten nicht enthalten; sie unterliegen nicht der Karenzzeit und werden nur in angemessenem Umfang übernommen.
- Die Tabelle trägt den Vermerk „Stand 06/2026“ (Sachstand 06/26); ein ausdrückliches Gültigkeitsdatum nennt das Dokument nicht. Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten das 1,5-Fache dieser Werte, werden sie nach dem Zusatzblatt ab Beginn des Leistungsbezugs auf das 1,5-Fache gedeckelt.
- Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).
Wenn die Miete höher ist
- Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
- Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
- Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).
Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Saarpfalz-Kreis sein?
Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 397,10 € bis 448,80 €, für zwei Personen 480,70 € bis 542,30 €, je nach Wohnort. Quelle: Zusatzblatt zum Antrag auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II – Belehrung zu den Kosten der Unterkunft (Rückseite: Aktuelle Werte für Bruttokaltmiete, Stand 06/2026).
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).
Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).
Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?
Heizkosten sind in den Werten nicht enthalten; sie unterliegen nicht der Karenzzeit und werden nur in angemessenem Umfang übernommen.