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Saarland · Gültig ab 01.03.2026

Mietobergrenze Jobcenter Neunkirchen

Für eine Person erkennt das Jobcenter Neunkirchen eine Bruttokaltmiete von 524,00 € bis 536,00 € als angemessen an, für zwei Personen 654,00 € bis 668,00 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Mietobergrenze setzt sich zusammen aus der Kaltmiete inklusive Betriebskosten (ohne anfallende Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Merkblatt - Miet- und Wohnflächenobergrenzen im Landkreis Neunkirchen.

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personenjede weitere
Region AMerchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Schiffweiler536,00 €658,00 €805,00 €947,00 €1.097,00 €1.247,00 €+ 150,00 €
Region BSpiesen-Elversberg529,00 €668,00 €815,00 €979,00 €1.112,00 €1.245,00 €+ 133,00 €
Region CIllingen524,00 €654,00 €801,00 €952,00 €1.100,00 €1.248,00 €+ 148,00 €
Region DEppelborn528,00 €666,00 €821,00 €925,00 €1.074,00 €1.223,00 €+ 149,00 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen6 Personen
Region A804,00 €987,00 €1.207,50 €1.420,50 €1.645,50 €1.870,50 €
Region B793,50 €1.002,00 €1.222,50 €1.468,50 €1.668,00 €1.867,50 €
Region C786,00 €981,00 €1.201,50 €1.428,00 €1.650,00 €1.872,00 €
Region D792,00 €999,00 €1.231,50 €1.387,50 €1.611,00 €1.834,50 €

Quelle: Merkblatt - Miet- und Wohnflächenobergrenzen im Landkreis Neunkirchen, gültig ab 01.03.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Neunkirchen.

So lesen Sie die Werte

  • Die Mietobergrenze setzt sich zusammen aus der Kaltmiete inklusive Betriebskosten (ohne anfallende Heizkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², 5 Personen 110 m², 6 Personen 125 m², 7 Personen 140 m², 8 Personen 155 m², jede weitere Person 15 m².
  • Angemessene Heizkosten werden zusätzlich in angemessener Höhe übernommen und analog zum Bundesheizkostenspiegel ermittelt.
  • Die Tabelle im Merkblatt trägt den Stand "ab 01.03.26"; das Merkblatt selbst ist mit "Gültig ab 01.10.2026" überschrieben. Nach dem Merkblatt können über die Obergrenze hinaus keine weiteren Kosten (z. B. Mieterhöhungen oder höhere Nebenkosten aus einer Jahresabrechnung) übernommen werden. Die Werte folgen dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Landkreises Neunkirchen.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Neunkirchen sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 524,00 € bis 536,00 €, für zwei Personen 654,00 € bis 668,00 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.03.2026). Quelle: Merkblatt - Miet- und Wohnflächenobergrenzen im Landkreis Neunkirchen.

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Angemessene Heizkosten werden zusätzlich in angemessener Höhe übernommen und analog zum Bundesheizkostenspiegel ermittelt.

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