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Saarland · Gültig ab 01.06.2025

Mietobergrenze Jobcenter Regionalverband Saarbrücken

Für eine Person erkennt das Jobcenter Regionalverband Saarbrücken eine Bruttokaltmiete von 465,93 € bis 484,89 € als angemessen an, für zwei Personen 534,29 € bis 565,16 €, je nach Wohnort.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Wohnort
Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Die Bruttokaltmiete setzt sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (ohne Strom- und Heizkosten). Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: Infoblatt KdU – Kosten der Unterkunft, Abstrakte Angemessenheitsgrenzen ab 01. Juni 2025 (Regionalverband Saarbrücken).

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personenjede weitere
Region AFriedrichsthal, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken, Sulzbach484,89 €565,16 €674,12 €792,28 €+ 121,13 €
Region BGroßrosseln, Püttlingen, Völklingen465,93 €534,29 €649,44 €735,85 €+ 115,57 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

Gebiet1 Person2 Personen3 Personen4 Personen
Region A727,34 €847,74 €1.011,18 €1.188,42 €
Region B698,90 €801,44 €974,16 €1.103,78 €

Quelle: Infoblatt KdU – Kosten der Unterkunft, Abstrakte Angemessenheitsgrenzen ab 01. Juni 2025 (Regionalverband Saarbrücken), gültig ab 01.06.2025. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Regionalverband Saarbrücken.

So lesen Sie die Werte

  • Die Bruttokaltmiete setzt sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (ohne Strom- und Heizkosten).
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 95 m², jede weitere Person 15 m².
  • Dieselben Werte nennt auch das Jobcenter des Regionalverbands Saarbrücken in seiner Information zu den abstrakten Angemessenheitsgrenzen ab dem 01.06.2025.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Regionalverband Saarbrücken sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 465,93 € bis 484,89 €, für zwei Personen 534,29 € bis 565,16 €, je nach Wohnort (gültig ab 01.06.2025). Quelle: Infoblatt KdU – Kosten der Unterkunft, Abstrakte Angemessenheitsgrenzen ab 01. Juni 2025 (Regionalverband Saarbrücken).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

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