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Berlin · Gültig ab 01.01.2026

Mietobergrenze Jobcenter Berlin Lichtenberg

Für eine Person erkennt das Jobcenter Berlin Lichtenberg eine Bruttokaltmiete von 449,00 € als angemessen an, für zwei Personen 543,40 €.

Liegt Ihre Miete im Rahmen?

Personen im Haushalt
Richtwert
–
1,5-fach (Karenzzeit)
–

Richtwert bruttokalt: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser. Maßgeblich ist, was das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt.

Angemessene Bruttokaltmiete nach Haushaltsgröße

Richtwerte pro Monat. Quelle: AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35, 35a und 36 SGB XII), Anlage 1: Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten).

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personenjede weitere
Gesamtes Gebiet449,00 €543,40 €668,80 €752,40 €903,72 €+ 106,32 €

Obergrenze in der Karenzzeit: das Eineinhalbfache

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, aber nicht, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 SGB II). Rechnerisch aus den Richtwerten oben:

1 Person2 Personen3 Personen4 Personen5 Personen
Gesamtes Gebiet673,50 €815,10 €1.003,20 €1.128,60 €1.355,58 €

Quelle: AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35, 35a und 36 SGB XII), Anlage 1: Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten), gültig ab 01.01.2026. Geprüft am 06.10.2026. Kontakt und Standorte: Jobcenter Berlin Lichtenberg.

So lesen Sie die Werte

  • Richtwert bruttokalt: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten, ohne Heizung und Warmwasser.
  • Angemessene Wohnfläche laut Quelle: 1 Person 50 m², 2 Personen 65 m², 3 Personen 80 m², 4 Personen 90 m², 5 Personen 102 m², jede weitere Person 12 m².
  • Die Angemessenheit der Kosten für Heizung und Warmwasser wird getrennt von der Bruttokaltmiete anhand eigener Grenzwerte (Anlage 2 der AV-Wohnen) beurteilt.
  • Die Richtwerte gelten einheitlich für ganz Berlin; die seit 1. Oktober 2023 festgelegten Beträge gelten nach der AV-Wohnen in der Fassung vom 1. Januar 2026 fort. Zuschläge sind möglich, unter anderem ein Klimabonus bei energieeffizienten Wohnungen, bis zu 10 Prozent bei sozialen Gründen und Härtefällen sowie bis zu 20 Prozent bei Neuanmietung durch wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen. Für Sozialwohnungen gilt ein gesonderter Richtwert.
  • Die Angemessenheit wird für den Bewilligungszeitraum geprüft; feste Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern in den Regelungen des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 1a Satz 1 SGB II).

Wenn die Miete höher ist

  • Der kommunale Träger teilt Ihnen mit, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, und nennt Dauer und Voraussetzungen der weiteren Anerkennung (§ 22 Abs. 1a Satz 2 SGB II).
  • Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II).
  • Über dem Eineinhalbfachen können höhere Aufwendungen im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II).

Ratgeber: Miete und Heizung vom Jobcenter · Umzug und Zusicherung

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete beim Jobcenter Berlin Lichtenberg sein?

Als angemessen gilt für eine Person eine Bruttokaltmiete von 449,00 €, für zwei Personen 543,40 € (gültig ab 01.01.2026). Quelle: AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35, 35a und 36 SGB XII), Anlage 1: Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten).

Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?

Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Auch dann werden Aufwendungen nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die als angemessen geltenden (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II).

Was passiert, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?

Der kommunale Träger teilt Ihnen das mit. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9, Abs. 1a Satz 2 SGB II).

Sind Heizkosten im Richtwert enthalten?

Die Angemessenheit der Kosten für Heizung und Warmwasser wird getrennt von der Bruttokaltmiete anhand eigener Grenzwerte (Anlage 2 der AV-Wohnen) beurteilt.

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